Volltext: Wer Bescheid weiss, ist bescheiden

Rechtsfragen des Denkmalschutzes 
Die Neuerungen bestehen in materieller Hinsicht hauptsächlich in einer 
Ausweitung bzw. umfassenderen Sichtweise des Denkmalbegriffs, der 
auch die zusammenhängende Gebäudegruppe (Ensemble) erfasst. In 
formeller Hinsicht wurde vornehmlich das notwendige verfahrensrecht- 
liche Instrumentarium geschaffen, das beispielsweise die Inventarisation 
der erhaltenswerten Denkmäler oder vorsorgliche Massnahmen umfasst, 
die gefährdete erhaltenswerte Denkmäler sicherstellen.!! 
Das Denkmalschutzgesetz vom 14. Juni 1977 zeichnet sich durch 
seine Kürze und Verständlichkeit aus und folgt darin einem Modellent- 
wurf zu einem kantonalen Gesetz über Denkmalpflege vom September 
1970. Inhalt und Umfang der Regelung waren umstritten, da sich deren 
Gewichtigkeit und Tragweite nicht abschätzen liessen, sodass sich in der 
parlamentarischen Diskussion Unsicherheit breitmachte. Mühe bereite- 
ten den Abgeordneten, wie die Landtagsdebatte zeigt, insbesondere die 
unbestimmten Rechtsbegriffe, wie sie in erster Linie in der Umschrei- 
bung des Denkmalbegriffs oder an anderen Stellen der Regierungsvorlage 
anzutreffen sind, wie die «aussergewöhnliche Bedeutung» oder das «öf- 
fentliche Interesse». Sie sind im Zusammenhang mit dem Denkmalschutz 
zentral.'* Da sie sich inhaltlich nicht aus sich heraus ein für alle Mal fest- 
legen lassen oder sich zu verschiedenen Zeiten und von unterschiedlichen 
Anschauungen her verschieden definieren, können sich daraus zwangs- 
läufig Schwierigkeiten bei ihrer Anwendung ergeben. Es wurde denn 
auch eingewendet, dass der Denkmalschutz «in vielen Fällen» zur Ermes- 
sensfrage werde, wobei der Entscheid über die Unterschutzstellung bei 
der Regierung liege, die «umfassende Befugnisse» fordere.!* 
Im Raume stand auch die Frage des Verhältnisses der in der Ver- 
fassung garantierten Eigentumsgarantie zu den eigentumsbeschränken- 
den Massnahmen des Denkmalschutzes. Es überrascht nicht, dass auch 
  
«dass seit 1950 im Fürstentum Liechtenstein mehr als 180 bewegliche und unbe- 
wegliche Kulturgüter unter Denkmalschutz gestellt wurden». 
11 Vgl. BuA der Regierung vom 4. Dezember 1975 (wie Fn. 3), S. 2. 
12  Erist im Anhang zu den Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Ver- 
waltungskurse an der Hochschule St. Gallen, Neue Reihe, Band 3, St. Gallen 1981, 
publiziert. 
13 Vgl. Art. 2, 7, 9 und 20 DSchG. 
14 LtProt. 1976, Bd. I, S. 24 f. (Abg. Herbert Kindle in der öffentlichen Landtagssit- 
zung vom 8. April 1976). 
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