Fabian Frommelt
Rechte und Pflichten zwischen Volk und Fürsten», wobei die fürstliche
Verwaltung «unübersehbar patrimoniale Züge» trug.“
Hinsichtlich der Rheinbundmitgliedschaft hielt Malin daran fest,
dass sich «Liechtenstein [...] ohne eigenes Zutun, zu seiner eigenen
Überraschung, unter den Rheinbundstaaten» wiederfand. Das als
«höchst sonderbar», ja als «surrealistisch»” bezeichnete «Verhältnis des
Fürsten zu allen Ereignissen in Deutschland und in Paris, die im Zusam-
menhang mit dem Rheinbund standen», erklärte sich auch er mit der
«besondere[n] Gunst des französischen Kaisers». Als zusätzliches Motiv
brachte er den Gedanken ein, Napoleon habe, indem er «auf diese Weise
den Fürsten für sich gewinnen» wollte, auch Eigeninteressen verfolgt —
etwa im Hinblick auf die Übernahme der österreichischen Gesandt-
schaft in Paris.”
Zu Recht betonte Malin, dass Johann I. (dem «die Erhaltung seines
neuen souveränen Status von Anfang an überaus wichtig» war”) die
Rheinbundakte zwar nicht unterzeichnete, aber auch nicht dagegen pro-
testierte und alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllte:
Regierungsverzicht, Gesandtschaft beim Bundestag in Frankfurt und
Truppenstellung, wozu Liechtenstein 1806 und 1809 eigens Militärver-
träge mit dem Herzogtum Nassau schloss.” Am 12. Dezember 1806
wurden die «glorreichen Siege der französischen Heere» in Vaduz sogar
mit einem Lobamt und Te Deum gefeiert.®
54 Paul Vogt, Verwaltungsstruktur und Verwaltungsreformen im Fürstentum Liech-
tenstein in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, in: JBL 92, Vaduz 1994, S. 37-148,
hier S. 124.
55 So Malin, 200 Jahre (Anm. 2), S. 233: Der «geradezu surrealistische[ ] Höhepunkt»
sei 1809 erreicht worden, als Johann I. als österreichischer Feldmarschall und zu-
gleich Rheinbundsouverän an der Spitze der österreichischen Armee stand und die
Friedensverhandlungen mit Napoleon führte.
56 Malin (Anm. 1), S. 43, 51.
57 Mazohl-Wallnig (Anm. 21), S. 15.
58 Malin, Souveränität (Anm. 2), 5. 14.
59 Das 40 Mann umfassende liechtensteinische Truppenkontingent wurde, zusammen
mit den Kontingenten anderer kleiner Rheinbund-Fürstentümer, vertraglich vom
Herzogtum Nassau gestellt; der Fürst schoss die Kontingentskosten vor (vgl. Malin
[Anm. 1], S. 149-155).
60 Ebd, S. 53.
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