Claudius Gurt
Verfügung gestellt werden. Mit dem LUB Werkteil II, der die Edition
der auf uns gekommenen schriftlichen Quellen über die von 1417 bis
1510 dauernde brandisische Herrschaftszeit in der Grafschaft Vaduz und
der Herrschaft Schellenberg (dem heutigen Fürstentum Liechtenstein)
sowie in den zeitweise in ihrem Besitz stehenden Herrschaften Blumen-
egg (Vorarlberg, A) und Maienfeld (Graubünden, CH) zum Ziel hat,
konnte der Verfasser dieser Zeilen im Jahr 1998 mit einer 50 Prozent
betragenden Arbeitsverpflichtung beginnen. Dabei galt es, nicht nur
die erwähnte, von Georg Malin angemahnte «Straffung und Vereinfa-
chung» des Editionsplans zu beherzigen, sondern auch die inzwischen
durch die digitale Technik gegebenen Möglichkeiten zu nutzen. Musste
bei der Edition der Schriftquellen im LUB I1/1-6 nach dem Provenienz-
Prinzip, also nach der Herkunft der Dokumente aus bestimmten Archi-
ven bzw. Archivgruppen vorgegangen werden, was zwar von den betref-
fenden Bearbeitern bedauert, aber aufgrund der damaligen Umstände
nicht vermieden werden konnte, galt es im LUB II das bei Urkunden-
büchern in der Regel verfolgte chronologische Prinzip zu berücksichti-
gen, also die zu edierenden Dokumente nach ihrem Entstehungsdatum
anzuordnen.
Nun ist die Drucklegung eines Urkundenbuchs zwar für den je-
weiligen Bearbeiter ein freudiges und von der Forschung mit Interesse
erwartetes, leider aber jedoch selten genug zu feierndes Ereignis. Gründe
dafür sind nebst der für ein solches Werk zur Verfügung stehenden
Arbeitszeit hauptsächlich zwei Umstände, die solch «ungebührlich»
lange Vorlaufzeiten bedingen. Zum einen ist es die weit zerstreute Quel-
lenüberlieferung und zum andern der Anspruch auf die beabsichtigte
und möglichste Vollständigkeit der Edition der für die Forschung zur
Verfügung zu stellenden Schriftzeugnisse. Beides trifft für das Liechten-
steinische Urkundenbuch in besonderem Masse zu. So wird es gerade
für das Spätmittelalter immer schwieriger und zeitraubender, die für das
zu berücksichtigende Staatsgebiet des heutigen Fürstentums Liechten-
stein relevanten Quellen zu ermitteln und den unabdingbaren Anspruch
auf möglichste Vollständigkeit einzulösen. Der Geschichtsforscher dage-
gen ist für seine Arbeit auf eine möglichst rasche Publikation dieser
Quellen angewiesen, denn für ihn kann jedes zur Verfügung gestellte
Dokument entscheidenden Erkenntnisgewinn bedeuten. Eine innerhalb
eines vertretbaren Zeitrahmens mögliche Drucklegung eines LUB-II/1-
Bandes mit lediglich den Urkunden aus den liechtensteinischen Archi-
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