Volltext: Internationale Steuerplanung mit liechtensteinischen Vermögensstrukturen im Verhältnis zur Schweiz unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen DBA Liechtenstein/Schweiz

Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz 
2.2.3 Die körperschaftlich strukturierte Anstalt 
Besteht das oberste Organ, in diesem Fall der Inhaber der Gründerrechte, aus mehreren Personen, so 
gehen gewisse Autoren (hier Zamm) davon aus, dass es sich um eine körperschaftlich strukturierte 
Anstalt handelt. Aus den Gesetzesbestimmungen des PGR lässt sich schliessen, dass mehrere Personen 
Inhaber der Gründerrechte sein können. Im Artikel 543 PGR wird von der oder die Inhaber der Grün- 
derrechte gesprochen. '® Ebenfalls spricht der Artikel 541 PGR von, „die einer oder mehreren Personen 
zustehenden Gründerrechte P? 
, so dass klar gestellt 1st, dass mehrere Inhaber der Gründerrechte móg- 
lich sind. Der Autor dieser Arbeit schliesst sich diesbezüglich der Meinung von Fischer an, welcher 
auch bei mehreren Inhabern der Gründerrechten von einer verkehrstypischen Anstalt ausgeht, da das 
Anstaltskapital, trotz mehrerer Gründerrechtsinhaber, nicht in. Anteile zerlegt ist und die Inhaber der 
quotenmässig, aufgeteilten Gründerrechte keine Mehrheitsentscheidungen treffen kónnen. Entschei- 
dungen kónnen vom Inhaber der Gründerrechte nur einstimmig gefällt werden, sofern in den Statuten 
nichts anderes geregelt ist." In der Praxis wird ófters in den besagten Statuten speziell festgehalten, 
dass das Anstaltskapital eben nicht in. Anteile zerlegt 1st, auch wenn mehrere Gründerrechtsinhaber 
bestehen.?! 
Somit spricht der Autor dieser Arbeit von einer kórperschaftlich strukturierten Anstalt, wenn die An- 
stalt, gemäss Art 540 PGR, für die Gründer oder Dritte Anteile ausgibt und somit das Kapital in Antei- 
le zerlegt ist. Diese Anteile kónnen als Wertpapiere ausgestellt werden, wobei dies nur der Fall ist, 
wenn die Statuten dies so ausdrücklich bestimmen. Sind die Anteile als Wertpapiere ausgestellt wor- 
den, so fallen diese unter die Vorschriften über die Namenaktien, sofern die Statuten nicht engere 
Bestimmungen bezüglich ihrer Übertragbarkeit regeln. Die Verwaltung hat über die ausgegebenen 
Anteile der Anstalt ein Anteilsbuch zu führen, welches nach den Vorschriften über das Anteilbuch der 
GmbH zu erstellen ist." Aus der Verbriefung der Anteile ergibt sich, dass der Inhaber des Anteiles 
auch eine Vermógensposition am Anstaltsvermógen besitzen muss. Das Gesetz normiert jedoch nicht, 
ob mit Anstaltsanteilen auch organschaftliche Rechte verbunden sind. Dies 1st sicherlich der Fall, 
wenn der Inhaber der Gründerrechte die Anteile hált. Generell wird in der Praxis davon ausgegangen, 
dass es sich bei Anstaltsanteilen um verbriefte Gründerrechte handelt und sich somit sehr nahe an der 
Aktiengesellschaft? orientiert." Diese Form der Anstalt hat sich in der Praxis nie durchgesetzt, da sie 
zu sehr den Kapitalgesellschaften áhnelt und gerade die Problematik hinsichtlich der Anstaltsanteile zu 
viele Fragen und Rechtsunsicherheiten offen lásst.^? 
2.3 Kapital 
Das Mindestkapital der verkehrstypischen und der stiftungsáhnlichen Anstalt betrágt, gemáss Art. 122 
PGR, CHF 30°000.00 und muss voll einbezahlt werden. Handelt es sich bei der Anstalt um eine, bei 
  
18 Tamm, 2003, S. 26. 
19 Art. 541 PGR. 
? Fischer, 2013, S. 178 f. 
?! Marok, 1994, S. 90. 
22 Art. 540 PGR u. Schauer & Motal, 2015, S. 277. 
2 zur Aktiengesellschaft siche Art. 261 ff PGR. 
?! Marok, 1994, S. 98 f. 
?5 Fischer, 2013, S. 177 u. Marok, 1994, S. 99,
	        

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