Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz
2.2.3 Die körperschaftlich strukturierte Anstalt
Besteht das oberste Organ, in diesem Fall der Inhaber der Gründerrechte, aus mehreren Personen, so
gehen gewisse Autoren (hier Zamm) davon aus, dass es sich um eine körperschaftlich strukturierte
Anstalt handelt. Aus den Gesetzesbestimmungen des PGR lässt sich schliessen, dass mehrere Personen
Inhaber der Gründerrechte sein können. Im Artikel 543 PGR wird von der oder die Inhaber der Grün-
derrechte gesprochen. '® Ebenfalls spricht der Artikel 541 PGR von, „die einer oder mehreren Personen
zustehenden Gründerrechte P?
, so dass klar gestellt 1st, dass mehrere Inhaber der Gründerrechte móg-
lich sind. Der Autor dieser Arbeit schliesst sich diesbezüglich der Meinung von Fischer an, welcher
auch bei mehreren Inhabern der Gründerrechten von einer verkehrstypischen Anstalt ausgeht, da das
Anstaltskapital, trotz mehrerer Gründerrechtsinhaber, nicht in. Anteile zerlegt ist und die Inhaber der
quotenmässig, aufgeteilten Gründerrechte keine Mehrheitsentscheidungen treffen kónnen. Entschei-
dungen kónnen vom Inhaber der Gründerrechte nur einstimmig gefällt werden, sofern in den Statuten
nichts anderes geregelt ist." In der Praxis wird ófters in den besagten Statuten speziell festgehalten,
dass das Anstaltskapital eben nicht in. Anteile zerlegt 1st, auch wenn mehrere Gründerrechtsinhaber
bestehen.?!
Somit spricht der Autor dieser Arbeit von einer kórperschaftlich strukturierten Anstalt, wenn die An-
stalt, gemäss Art 540 PGR, für die Gründer oder Dritte Anteile ausgibt und somit das Kapital in Antei-
le zerlegt ist. Diese Anteile kónnen als Wertpapiere ausgestellt werden, wobei dies nur der Fall ist,
wenn die Statuten dies so ausdrücklich bestimmen. Sind die Anteile als Wertpapiere ausgestellt wor-
den, so fallen diese unter die Vorschriften über die Namenaktien, sofern die Statuten nicht engere
Bestimmungen bezüglich ihrer Übertragbarkeit regeln. Die Verwaltung hat über die ausgegebenen
Anteile der Anstalt ein Anteilsbuch zu führen, welches nach den Vorschriften über das Anteilbuch der
GmbH zu erstellen ist." Aus der Verbriefung der Anteile ergibt sich, dass der Inhaber des Anteiles
auch eine Vermógensposition am Anstaltsvermógen besitzen muss. Das Gesetz normiert jedoch nicht,
ob mit Anstaltsanteilen auch organschaftliche Rechte verbunden sind. Dies 1st sicherlich der Fall,
wenn der Inhaber der Gründerrechte die Anteile hált. Generell wird in der Praxis davon ausgegangen,
dass es sich bei Anstaltsanteilen um verbriefte Gründerrechte handelt und sich somit sehr nahe an der
Aktiengesellschaft? orientiert." Diese Form der Anstalt hat sich in der Praxis nie durchgesetzt, da sie
zu sehr den Kapitalgesellschaften áhnelt und gerade die Problematik hinsichtlich der Anstaltsanteile zu
viele Fragen und Rechtsunsicherheiten offen lásst.^?
2.3 Kapital
Das Mindestkapital der verkehrstypischen und der stiftungsáhnlichen Anstalt betrágt, gemáss Art. 122
PGR, CHF 30°000.00 und muss voll einbezahlt werden. Handelt es sich bei der Anstalt um eine, bei
18 Tamm, 2003, S. 26.
19 Art. 541 PGR.
? Fischer, 2013, S. 178 f.
?! Marok, 1994, S. 90.
22 Art. 540 PGR u. Schauer & Motal, 2015, S. 277.
2 zur Aktiengesellschaft siche Art. 261 ff PGR.
?! Marok, 1994, S. 98 f.
?5 Fischer, 2013, S. 177 u. Marok, 1994, S. 99,