Volltext: Internationale Steuerplanung mit liechtensteinischen Vermögensstrukturen im Verhältnis zur Schweiz unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen DBA Liechtenstein/Schweiz

Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz 
Schweiz wohnhaften Empfänger verpflichtet ihn für das Erhaltene entsprechend Einkommenssteuer zu 
zahlen.^^? 
Vor dem Abschluss des DBA FL-CH war eine Problematik, dass die Anstalt in Kauf nehmen musste, 
dass bei Dividendenzahlungen von der Schweizer Unternehmung der Schweizer Fiskus 35 % Ver- 
?? Aufgrund dessen war die Unternehmensholding in Liechtenstein 
rechnungssteuer einbehalten hat. 
für viele Schweizer Unternehmer uninteressant. Diese Sachlage hat sich mit dem Abschluss des DBA 
FL-CH geándert. Die Unternehmensanstalt, ausgestaltet als saftungsáhnliche Anstalt, bei welcher die 
Ansássigkeitsbestimmungen gemáss Protokoll des DBA FL-CH"* erfüllt werden (dies wàre bei einer 
stiftungsähnlichen Ermessensanstalt jedenfalls erfüllt) und welche in Liechtenstein ordentlich besteu- 
ert wird, kann die Quellensteuerbelastung der Verrechnungssteuer auf 0 % reduzieren.”*“ Der Autor ist 
überzeugt, dass dieser neue Umstand die Unternehmensholding in Liechtenstein für Schweizer Unter- 
nehmer sehr viel interessanter machen wird. 
5.2.3 Die Anstalt als Finanzierungsgesellschaft 
Eine Finanzierungsgesellschaft dient der Zentralisierung der Kapitalbeschaffung und der Kapitalzu- 
weisung. Zur Beurteilung, ob ein Standort für Finanzierungsgesellschaften geeignet ist, zählen voral- 
lem steuerliche Gründe, aber auch aussensteuerliche Gründe, wie beispielsweise das regulatorische 
Umfeld, die Qualität der Mitarbeiter und allfällige Emissionskosten. Bei der Liechtensteinischen An- 
stalt werden bei der Zinszahlung keine Quellensteuern abgezogen und es erfolgt auch keine Besteue- 
rung des Vermögens. Sollte die Liechtensteinische Anstalt zur Vergabe von Darlehen selbst ein sol- 
ches zur Finanzierung aufnehmen, so können generell die Finanzierungskosten in Abzug gebracht 
werden. Diesbezüglich veröffentlicht die Liechtensteinische Steuerverwaltung ein Merkblatt, welches 
die notwendigen Mindest- und Höchstzinssätze”* festlegt, um als Darlehen unter verbundenen Unter- 
nehmen akzeptiert zu werden. Auch im Liechtensteinischen Steuerrecht ist es notwendig, dass die 
Darlehen mit einem Zinssatz nach dem Fremdvergleichsgrundsatz (arm's-length-principle) vergeben 
werden. Ansonsten werden diese als verdeckte Gewinnausschüttungen betrachtet.^? 
Vergibt nun die Anstalt ein Darlehen an eine Unternehmung mit Sitz in. der Schweiz, so ist die 
Schweizer Unternehmung angehalten, einen Zins nach den ortsüblichen Konditionen nach Liechten- 
stein zu zahlen. Wie bereits in Kapitel 4.2.1 dargelegt, ist die Schweizer Unternehmung verpflichtet 
bei der Zahlung des Zinses die Verrechnungssteuer in Hohe von 35 % zuriickzubehalten. Aufgrund 
des DBA FL-CH werden Zinsen neu nur noch beim Empfänger besteuert, so dass der Rückbehalt der 
  
278 siehe Kapitel 5.2.1. 
279 siehe Kapitel 3.1.4. 
280 711 den Protokollbestimmungen hinsichtlich der Ansässigkeit siehe Kapitel 3.2.2. 
281 siehe Kapitel 4.1.2. 
282 Gemäss Merkblatt 2015 der liechtensteinischen Steuerverwaltung müsste eine Forderung gegenüber dem Aktionär oder 
einem verbundenen Unternehmen in Schweizer Franken mit mindestens 2 % verzinst werden. Wenn für die Vergabe des 
Darlehens Fremdkapital aufgenommen worden wäre, müssten die Finanzierungskosten mit einem Zuschlag von 0,5 % 
verrechnet werden, mindestens 2 %. Darlehen in EUR müssten mit mindestens 2,5 % verzinst werden, siehe Steuerver- 
waltung Fürstentum Liechtenstein, 2015, S. 1. 
283 Hosp & Langer, 2011, S. 557. 
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