Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz
Ertrag muss in der Schweiz versteuert werden.““* Die Steuerpflicht beginnt mit dem Erwerb der in der
Schweiz steuerbaren Liegenschaft und endet mit dem Verkauf bzw. Wegfall dieser steuerbaren Lie-
genschaft."? Bei der kórperschaftlich strukturierten Anstalt betrágt die Gewinnsteuer beim Bund 8,5
Prozent des Reingewinnes."^ Bei der stiftungsáhnlich ausgestalteten Anstalt betrágt der Gewinnsteu-
ersatz 4,25 94." Bei der verkehrstypischen Anstalt wird es zu einem Durchgriff auf die Hintermünner
kommen. ??*
Zusätzlich zu der Besteuerung der Ertráge kennt die Schweiz die sogenannte Grundstücksgewinnsteu-
er, welche bei der Veráusserung von Liegenschaften anstelle der Einkommenssteuer erhoben wird. Die
Grundstücksgewinnsteuer wird nur von den Kantonen und zum Teil auch von den Gemeinden erho-
ben, aber nicht vom Bund. Gemiss Art. 12 StHG gibt es unter den Kantonen zwei Systeme der Grund-
stückgewinnsteuer. Einerseits das dualistische System (auch als St. Galler System bekannt) und ande-
rerseits das monistische System (auch als Zürcher System bezeichnet). Beim dualistischen System
wird nur Gewinn aus der Veráusserung von Grundstücken des Privatvermógens mit der Grundstück-
gewinnsteuer erfasst. Die Gewinne aus der Veráusserung von Liegenschaften im Gescháftsvermógen
unterliegen der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer. Beim monistischen System werden, nebst den Ge-
winnen aus der Veräusserung aus dem Privatvermógen, auch die Wertzuwachsgewinne auf Gescháfts-
liegenschaften der Grundstücksgewinnsteuer unterworfen. In diesem System werden somit nur aufge-
lóste Abschreibungen auf Immobilien der Einkommens- und Gewinnsteuer unterstellt. ???
Steuerpflichtiger ist der Verkáufer des Grundstückes. Als steuerpflichtiger Grundstücksgewinn gilt der
Betrag, um welchen der Erlós die Anschaffungskosten übersteigt?" Der Steuertarif kann von den
Kantonen festgelegt werden, welcher in der Regel progressiv ausgestaltet ist. Um der Bodenspekulati-
on vorzubeugen, regelt Art. 12 Abs. 5 StHG, dass die Kantone kurzfristig realisierte Grundstücksge-
winne stärker zu besteuern haben.”
Schliesslich kann die Anstalt über einen Fonds in Schweizerische Immobilien investieren. Einerseits
ist es möglich in einen Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz, also das Kollektivanlagevermögen
wird direkt in Grundbesitz investiert, oder andererseits, kann in eine Immobiliengesellschaft investiert
werden, bei welcher man von einem Immobilienfonds mit indirektem Grundbesitz spricht. Von einer
Immobiliengesellschaft spricht man, wenn deren Zweck vorwiegend aus dem Kauf und Verkauf oder
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken besteht und mindestens zwei Drittel des Kapitals im
Immobilienfonds vereinigt ist.^"
204 Art. 51 Abs. 1 u. Art. 52 Abs. 2 DBG.
205 Art. 54 DBG.
26 Art. 68 DBG.
27 Art. 71 DBG.
208 siehe Kapitel 3.1.3.
209 Mäusli-Allenspach u. Oertli, 2013, S. 267 f.
710 Mäusli-Allenspach u. Oertli, 2013, S. 269 u. 271.
71 Mäusli-Allenspach u. Oertli, 2013, S. 278.
212 Hess, T. & Scherrer, P. in M. Zweifel, M. Beusch & M. Bauer-Balmelli (Hrsg.), Kommentar, 2012, Art. 4 Abs. 1 lit c,
Rz. 200.
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