Volltext: Internationale Steuerplanung mit liechtensteinischen Vermögensstrukturen im Verhältnis zur Schweiz unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen DBA Liechtenstein/Schweiz

Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz 
als Ausgabe von ausländischen kollektiven Anlagen in Verbindung mit einem Inländer qualifiziert, 
falls die folgenden Bedingungen eingehalten werden: 
- Der Verwaltungsrat der ausländischen kollektiven Kapitalanlage muss aus einer Mehrzahl von 
ausländischen Verwaltungsräten bestehen und deren Sitzungen müssen im Ausland abgehalten 
werden. Dieses Organ muss die Überwachung der Vorschriften der kollektiven Kapitalanlage 
wahrnehmen. 
- Die Depotbank mit Kontrollfunktion muss ihren Sitz im Ausland haben. Es gibt auch die De- 
potbank, welche die technische Abwicklung durchführt. Diese Funktion darf in der Schweiz 
sein, nicht hingegen die Depotbank mit Kontrollfunktion. ^" 
Die Erträge der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, 
sofern die oben genannten Bedingungen erfüllt sind. ^? 
4.4. Nach in Kraft treten des DBA 
Hier wird nicht untersucht, ob der Fonds selbst in der Schweiz steuerliche Vorteile bei der Verein- 
nahmung von auslándischen Ertrágen geltend machen kann oder nicht, was bei vielen Schweizer DBA 
nicht der Fall sein wird, da grundsätzlich eine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegen muss, um als 
ansässig im Sinne der DBA zu gelten. FCP, SICAV und KGK gelten normalerweise nicht als in der 
Schweiz ansässig, so dass sie die Vorteile aus dem DBA nicht nutzen kônnen. Anders sieht es bei der 
SICAF aus, welche eine juristische Person und grundsátzlich abkommensberechtigt ist. ^^ 
Im DBA FL-CH werden Ertráge aus Kollektivanlagen ähnlich wie bei den strukturierten Produkten 
nicht gesondert erwähnt.'” In diesem Fall wird es darauf ankommen, ob die ausgeschiitteten Ertrige 
Dividenden, Zinsen oder andere Einkünfte gemäss DBA darstellen. Je nachdem welche Art der Erträ- 
ge es sind, kann auf die Beurteilung der DBA-Vergünstigungen auf die Kapitel 4.1.2, 4.2.2. und 4.3.2 
verwiesen werden. Inwiefern es in der Praxis möglich ist bei Publikumsfonds nachverfolgen zu kön- 
nen, um was es sich für Erträge handelt sei in Frage gestellt. Somit wird es sicherlich sehr schwer und 
aufwändig, wenn überhaupt möglich, bei Erträgen von Fonds das DBA in Anspruch zu nehmen. 
Generell könnte die stiftungsähnliche Anstalt vom DBA profitieren, wenn sie die Ansässigkeitsbe- 
stimmungen im Protokoll des DBA erfüllt. In diesem Fall müssten die Zinsen und andere Einkünfte 
nur in Liechtenstein verteuert werden. '”® Würde die stiftungsähnliche Anstalt aus den kollektiven Ka- 
pitalanlagen Dividendenerträge erhalten, so sind die Ausführungen von Kapitel 4.1.2 relevant und 
anzuwenden. Zur Beurteilung einer stiftungsähnlichen Anstalt ohne Stifter und Begünstigte in der 
Schweiz siehe Kapitel 4.1.2. 
Die körperschaftlich strukturierte Anstalt kann im Regelfall (kein Missbrauch) die Vorteile des DBA 
nutzen und somit würde bei Ausschüttungen der Fondserträge, welche Zinsen und andere Einkünfte 
  
  
194 Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, 2009, S. 27 f. 
195 Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, 2009, S. 30. 
196 Eidgenôssische Steuerverwaltung ESTV, 2009, S. 22 u. S. 25. 
1?? siehe DBA FL-CH. 
198 siehe Kapitel 3.2.4. 
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