Volltext: Internationale Steuerplanung mit liechtensteinischen Vermögensstrukturen im Verhältnis zur Schweiz unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen DBA Liechtenstein/Schweiz

Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz 
a) Inländische kollektive Kapitalanlagen 
Das Kreisschreiben befasst sich hauptsächlich mit den Kollektivanlagen, welche der Schweizerischen 
Aufsichtsbehörde unterstellt sind. Diese sind der vertragliche Anlagefonds (FCP), die Investmentge- 
sellschaft mit variablem Kapital (SICAV) und die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanla- 
gen (KGK). Gemiss Art. 10 Abs. 2 VStG ist die Fondsleitung beim FCP, die SICAV selbst sowie die 
KGK auch selbst steuerpflichtige Person und somit Schuldner der steuerbaren Leistung. Halten diese 
drei Anlagetypen keinen direkten Grundbesitz, so sind diese für die direkten Steuern keine Steuersub- 
jekte und werden transparent besteuert. Die Einkünfte werden direkt den Anlegern zugerechnet. FCP, 
SICAV und KGK, welche mindestens 70 9$ des Jáhrlichen Nettoertrages auszuschütten haben, qualifi- 
zieren für Steuerzwecke als ausschüttende kollektive Kapitalanlagen. Sind keine Ausschüttungen vor- 
gesehen, so spricht man von einer thesaurierenden, kollektiven Kapitalanlage." Der Ertrag aus FCP, 
SICAV und KGK unterliegt der Verrechnungssteuer, gemáss Art. 4 Abs. 1 Bst. c VStG, egal, ob der 
Fonds die Ertráge ausschüttet oder wieder anlegt. Wird nicht der gesamte Nettoertrag ausgeschüttet, 
muss der gesamte Gewinnvortrag bei der náchsten Ausschüttung mitberücksichtgt werden und unter- 
liegt im Ausschiittungszeitpunkt der Verrechnungssteuer. Gemáss Art. 5 Abs. 1 Bst. b VStG sind Ka- 
pitalgewinne, Ertráge aus direktem Grundbesitz sowie Kapitaleinzahlungen steuerbefreit, sofern diese 
mit einem separaten Coupon ausgeschüttet wurden. ^? 
Bei thesaurierenden FCP, SICAV und KGK entsteht die Steuerforderung bei Gutschrift des Ertrages 
oder im Falle der Auflösung bei der Ausschüttung des Liquidationserlöses. Die Thesaurierung von 
Kapitalgewinnen unterliegt nicht der Verrechnungssteuer, sofern diese Kapitalgewinne separat ausge- 
wiesen werden. Ist der Inhaber der Anteile im Ausland domiziliert und kann er glaubhaft darlegen, 
dass 80 % der Erträge der kollektiven Anlage aus ausländischen Quellen stammt, so kann dieser Aus- 
länder die Verrechnungssteuer auf dem Formular 25A in Bern zurückfordern.?! 
Eine SICAF, gemäss Kapitalanlagegesetz, ist eine Investmentgesellschaft mit festem Kapital in der 
Form einer Aktiengesellschaft gemäss Obligationenrecht (OR). Der Zweck dieser Gesellschaft ist 
ausschliesslich auf die kollektive Kapitalanlage beschränkt. !” 
Die Besteuerung einer solchen Gesell- 
schaft erfolgt gleich wie eine Kapitalgesellschaft. Der Anleger erzielt bei den Ausschüttungen der 
Erträge, Dividendenerträge. Aus diesem Grunde unterliegen Ausschüttungen der SICAF der Verrech- 
nungssteuer (Dividendenzahlung).'” 
b) Ausländische kollektive Kapitalanlagen 
Als ausländische, kollektive Kapitalanlagen gelten Anlageformen, welche in der Schweiz zum Ver- 
trieb zugelassen sind, oder Anlageformen, welche im Ausland einer Aufsicht hinsichtlich kollektiver 
Anlagen untersteht. Im Weiteren gelten vertraglich ausgestaltete Anlageformen als ausländisch, wenn 
sie ihren Sitz im Ausland haben und deren Zweck die kollektive Anlage ist und die Anleger Anspruch 
auf die Rückzahlung ihrer Anteile haben. Investmentmanagement, Fondsadministration und das Pro- 
duktmanagement können einzeln oder gesamthaft aus der Schweiz angeboten werden, ohne, dass dies 
  
189 Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, 2009, S. 6 f. 
19? Bidgenóssische Steuerverwaltung ESTV, 2009, S. 11 f. 
1?! Bidgenóssische Steuerverwaltung ESTV, 2009, S. 12 f. 
192 Art. 110 Abs. 1 KAG. 
193 Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, 2009, S. 24 f. 
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