Volltext: Internationale Steuerplanung mit liechtensteinischen Vermögensstrukturen im Verhältnis zur Schweiz unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen DBA Liechtenstein/Schweiz

Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz 
Hinsichtlich der Besteuerung von kapitalgarantierten Derivaten, sowie von nicht klassischen Options- 
und Wandelanleihen, ist massgebend, ob es sich um ein transparentes oder nicht transparentes Produkt 
handelt. Als transparent wird ein Produkt bezeichnet, wenn alternativ; (i) die zugrundeliegenden 
Komponenten (Obligation und Derivat) bei der Emission getrennt sind und tatsächlich separat gehan- 
delt werden, (ii) der Emittent in seinem ,,Termsheet" die verschiedenen Komponenten wertmässig 
separat darstellt und diese durch die ESTV hinsichtlich ihrer Richtigkeit überprüft werden kann, oder 
(111) die ESTV nachtráglich die verschiedenen Komponenten des Anlageprodukts nachvollziehen und 
ihren Wert bestimmen kann. Im Weiteren besteht die Móglichkeit, dass gángige Produkte, wie bei- 
spielsweise kapitalgarantierte Derivate, Options- und Wandelanleihen und Reverse Convertibles, 
nachtráglich mit Hilfe des ESTV-Programmes transparent gemacht werden, wenn der Emittent min- 
destens ein Single-A-Rating aufweist und das Produkt an einer handelsüblichen Börse kotiert oder ein 
liquider Handel des Produkts gewährleistet ist. In diesem Fall sind die Eckdaten des Produkts bekannt. 
Werden die genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Transparenz nicht erfüllt, spricht man von 
einem nicht transparenten Produkt. '”° 
Die Besteuerung von transparenten Produkten erfolgt durch die Unterscheidung von Anlage- und Op- 
tionsgeschäft. Der Verrechnungssteuer unterliegen die periodischen Zinsen, sowie die Komponenten 
mit einmalverzinslichem Charakter. Der garantierte Rückzahlungsbetrag gilt als Nennwert der Obliga- 
tion und unterliegt nicht der Verrechnungssteuer. Die mit der Option erzielten Gewinne und/oder Ver- 
luste werden als Kapitalgewinne und Kapitalverluste bezeichnet, welche im Privatvermögen, gemäss 
Art. 16 Abs. 3 DBG, steuerfrei wáren.! 
Handelt es sich um ein nicht transparentes Produkt, so unterliegt alles, was der Investor bei Verfall des 
Coupons hinsichtlich eines Options- oder Wandelrechts oder bei Verkauf des Produkts über das inves- 
üerte Kapital erhált, der Verrechnungssteuer, sofern dieses Produkt von einem Schweizer Emittent 
ausgegeben wurde. '* 
Bei der klassischen Options- und Wandelanleihe, welche von einem Schweizer emittiert worden ist, 
unterliegen nur die periodischen Zinsfilligkeiten der Verrechnungssteuer. Jedenfalls solange die vom 
Emittenten erzielte Zinsersparnis seinen steuerbaren Gewinn entsprechend erhóht. In diesem Fall wird 
die Differenz zwischen dem Wert der Obligation im Emissionszeitpunkt und dem Rückzahlungsbetrag 
nicht von der Verrechnungssteuer erfasst.'” 
Bei Reverse Convertibles (Produkte mit Geld oder Titellieferung) geht man von transparenten Produk- 
ten aus, so dass steuerlich von Anlage und Optionsgeschift zu unterscheiden ist. Somit ist fiir die Ver- 
rechnungssteuer relevant, was auf dem Anteil der Obligation fiir Zinsen zu bezahlen wären, wenn man 
dies mit einer Obligation mit gleicher Laufzeit, Währung usw. vergleicht. Die bezahlte Optionsprämie 
durch den Emittenten an den Investor fällt nicht unter die Verrechnungssteuer.'* 
  
176 Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, 2007, S. 9 f. 
177 Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, 2007, S. 10. 
178 Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, 2007, S. 11. 
179 Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, 2007, S. 11. 
180 Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, 2007, S. 11 f. 
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