Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz
wird, oder, ob sie im Sinne des Protokolls Ziffer 4 des DBA als missbräuchlich errichtet gilt. Würde
die Missbráuchlichkeit angenommen werden, so wird kein Abkommensvorteil gewáhrt. ^!
Die kórperschaftlich strukturierte Anstalt gilt als ansássig und kann ebenfalls bei Portfoliodividenden
den Quellensteuersatz auf 15 o reduzieren. Bei einer qualifizierten Beteiligung (7 10 95) erfolgt keine
Quellenbesteuerung. Die Vorteile aus dem DBA sind gültig, sofern kein Missbrauch 1m Sinne des
Protokolls des DBA angenommen wird.!^
Die verkehrstypische Anstalt wird normalerweise aufgrund ihrer Merkmale nicht als eigenes Steu-
ersubjekt anerkannt werden, so dass diese keine Vorteile aus dem DBA nutzen kann. Der Inhaber der
Gründerrechte mit Wohnsitz 1n der Schweiz kann allenfalls die Quellensteuer bei korrekter Deklarati-
on der Erträge bei sich zurückfordern.'^
4.2 Die steuerliche Quellenbelastung bei Schweizer Zinspapieren
4.2.1 Vor in Kraft treten des DBA
Gemäss Verrechnungssteuergesetz unterliegen Zinsen, Renten usw. der von einem Inlánder (Schwei-
zer) ausgegebenen Obligationen, Schuldbriefen und Schuldbuchguthaben der Quellenbesteuerung. ^
Das Verrechnungssteuergesetz definiert den. Begriff Ertrag nicht náüher. Es unterscheidet lediglich
hinsichtlich Ertráge aus Kapitalvermógen, Lotteriegewinnen und Versicherungsleistungen. In der Ver-
rechnungssteuerverordnung Art 14 wird definiert, dass jede auf einem Schuldverháltnis beruhende
geldwerte Leistung an den Gläubiger, Erträge aus Obligationen, Serienschuldbriefen und Kundengut-
haben darstellen, ausser es handelt sich um die Rückzahlung der Kapitalschuld. Als Zins gilt jedes
Entgelt, welches aufgrund der Überlassung einer Geldsumme durch einen Dritten gezahlt wird und
sich nach der Zeit und Höhe der überlassenen Geldsumme berechnet. Der Zins kann fest oder variabel
in Abhángigkeit eines Indexes sein. Die Bezeichnung des Entgelts (Zins, Diskont, Vorausvergütung,
Rente, Prámie usw.) ist ebenfalls belanglos, wie die Art der Einbringung (Barzahlung Überweisung,
Verrechnung usw.).? In der Praxis wird die Aufnahme von einzelnen, privaten Darlehen nicht der
Verrechnungssteuer unterstellt, da sonst sámtliche Darlehenszinsen dieser Steuer unterliegen würden.
Um von privater und einzelner Darlehensvergabe unterscheiden zu können, nimmt die Eidgenössische
Steuerverwaltung an, dass, wenn der Bestand von Gláubigern die Anzahl von 20 nicht übersteigt und
die gesamte Schuldsumme nicht mindestens CHF 500*000.00 ausmacht, von privater Darlehensverga-
be zu sprechen ist.
Ertráge aus Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen oder anderen Instituten, welche fortsetzend
Geld gegen Zins aufnehmen, unterliegen der Verrechnungssteuer. ^" Bei Treuhandanlagen erfolgt zwar
eine Einlage durch den Kunden bei der Bank, aber der Kunde trágt weiterhin das Risiko der Einlage
161 sjehe Kapitel 3.2.2.
162 siehe Kapitel 3.2.3.
163 siehe Kapitel 3.2.3.
164 Art. 4 Abs. 1. Bst. a VStG.
155 Duss, M., Helbing, A. & Duss, F. in M. Zweifel, M. Beusch & M. Bauer-Balmelli (Hrsg.), Kommentar, 2012, Art. 4 Abs.
] lit b, Rz. 93 u. 97.
166 Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, 2010, S. 4.
167 Hochreutener, 2013, S. 321.
24