Volltext: Internationale Steuerplanung mit liechtensteinischen Vermögensstrukturen im Verhältnis zur Schweiz unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen DBA Liechtenstein/Schweiz

Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz 
Die Ansässigkeitsbestimmungen werden im Protokoll zum DBA in Ziffer 2 Bst a bis c konkretisiert. 
Eine liechtensteinische Stiftung mit Stifter oder einem Begünstigten mit Wohnsitz in der Schweiz gilt 
dann als ansässig, wenn diese in Liechtenstein der Ertragssteuer unterliegt und weder Stifter, noch ein 
Begünstigter, noch eine nahestehende Person über das Stiftungsvermögen oder deren Erträge rechtlich 
oder faktisch verfügen können. Generell erfolgt die Würdigung dessen im Einzelfall, wobei die Stif- 
tung in Liechtenstein jedenfalls als ansässig gilt, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 
- kein Widerrufsvorbehalt des Stifters 
- der Stifter hat sich kein Anderungsrecht der Stiftungsdokumente vorbehalten (Stiftungsurkun- 
de u. Stiftungszusatzurkunde) 
- kein Weisungsrecht des Stifters oder einer ihm nahestehenden Person gegeniiber dem Stif- 
tungsrat 
- kein Rechtsanspruch der Begünstigten auf Zuwendungen aus der Stiftung? 
Wichtig in diesem Zusammenanhang ist, dass stiftungsáhnlich ausgestaltete Anstalten,"? analog der 
Stiftung zu behandeln sind und somit die oben genannten Ansássigkeitsvoraussetzungen zur Nutzung 
des DBA erfüllen müssen. "! 
Generell gelten Personen, welche nur der Mindestertragssteuer unterliegen (wie beispielsweise Privat- 
vermógensstrukturen?), nicht als eine in einem Vertragsstaat ansássige Person und werden hinsicht- 
lich der Gewührung von Abkommensvorteilen als transparent angesehen." Verfügt die Stiftung über 
keinen Stifter und keine Begünstigten mit Wohnsitz in der Schweiz, so gilt sie grundsátzlich als ansás- 
sig im Sinne des DBA. Sie kann somit generell die Abkommensvorteile nutzen, sofern kein Durchgriff 
auf die hinter der Stiftung stehenden Personen vorgenommen wird. In diesem Fall würden die Miss- 
brauchsbestimmungen Ziffer 4 des Protokolls zum DBA FL-CH greifen und die Vergünstigungen 
würden verwehrt werden, da diese Personen selbst keine Ansássigkeit 1n einem der beiden Vertrags- 
staaten besitzen. * 
3.2.3 Anwendungsbereich hinsichtlich der Anstalt 
Wie bereits im vorherigen Kapitel 3.2.2 beschrieben, wird die stiftungsähnliche Anstalt gleich einer 
Stiftung behandelt und muss daher die Voraussetzungen der Protokollbestimmung Ziffer 2 a) (11) 
erfüllen, um als ansässig in einem der Vertragsstaaten akzeptiert zu werden. Eine körperschaftlich 
strukturierte Anstalt'? gleicht einer Kapitalgesellschaft, so dass die Protokollbestimmung Ziffer 2 Bst. 
a (i1) nicht zur Anwendung kommt. Diese Form der Anstalt gilt stets als in Liechtenstein ansässig, 
wenn sie in Liechtenstein der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Ist dieser Umstand gegeben, so 
kann sie die Abkommensvorteile nutzen, sofern keine Missbrauchstatbestünde vorliegen. *“ 
  
79 Ziffer 2 Bst. a) (iii) des Protokolls zum DBA FL-CH u. Wenz & Gierhake, 2015, S. 3. 
1? Siehe Kapitel 2.2.2. 
13! Ziffer 2 Bst. b) des Protokolls zum DBA FL-CH. 
132 Siehe Kapitel 2.7.3. 
153 Ziffer 2 Bst. c) des Protokolls zum DBA FL-CH. 
134 Gierhake & Peter, 2015, S. 638. 
135 siehe Kapital 2.2.3. 
136 Gierhake & Peter, 2015, S. 640. 
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