Volltext: Internationale Steuerplanung mit liechtensteinischen Vermögensstrukturen im Verhältnis zur Schweiz unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen DBA Liechtenstein/Schweiz

Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz 
2.7.3 Die Besteuerung als Privatvermögensstruktur (PVS) 
Juristische Personen, welche als Privatvermögensstruktur gelten, unterliegen ausschliesslich der Min- 
destertragssteuer, gemäss Art. 62 Abs. 1 u. 2. SteG, und werden nicht veranlagt." Die Mindestertrags- 
steuer beträgt CHF 1‘°200.00 und ist jeweils ein Jahr im Voraus zu bezahlen. ® 
Damit man als juristische Person diesen besonderen Status als PVS beantragen kann, sind gewisse 
Voraussetzungen zu erfüllen, welche im Artikel 64 SteG normiert sind: 
a) die Gesellschaft darf keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Dies ist insbesondere der Fall, 
wenn sie ausschließlich Finanzinstrumente nach Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Vermögensveral- 
tungsgesetzes® und Beteiligungen, liquide Mittel und Bankkontoguthaben besitzt, erwirbt, 
verwaltet und veráussert; 
b) die Aktien oder die Anteile der Gesellschaft dürfen nicht an der Bórse gehandelt oder óffent- 
lich platziert werden und dürfen nur von Personen besitzt oder von diesen begünstigt werden, 
gemáss Art. 64 Abs. 3 SteG; 
c) sie darf weder um Anteilseigner und Anleger werben, noch von diesen für ihre Tätigkeit eine 
Entschädigung erhalten; und 
d) aus den Statuten muss sich ergeben, dass die Gesellschaft den Beschränkungen für eine PVS 
unterliegt.” 
Der PVS ist es nicht gestattet, Güter oder Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten, da dies eine 
wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Sie kann aber das Eigentum an den von ihr gehaltenen Vermögens- 
werten ausüben. In diesem Zusammenhang ist der Erwerb, das Besitzen, die Verwaltung und die Ver- 
äusserung von Vermögenswerten zulässig. Die Erzielung von Einkünften aus dem Eigentum der Ver- 
mögenswerte ist erlaubt, wie beispielsweise die Einnahme von Zinsen und Dividenden (passive Ein- 
künfte), wobei die Einkünfteerzielung aus der Nutzung der Vermögenswerte als unzulässig anzusehen 
ist.® 
Das Halten von Beteiligungen gemäss a) ist erlaubt, aber die PVS darf keine Kontrolle durch die un- 
mittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung der Beteiligungen ausüben. Je nach Hö- 
he des Beteiligungsausmasses muss beim PVS-Antrag bestätigt werden, dass kein Mitglied der Ver- 
waltung der Gesellschaft ein Verwaltungsmitglied der Beteiligung ist.” 
Hinsichtlich dem Erwerb und der Veräusserung von Aktien, Anteilen und anderen Finanzinstrumenten 
ist darauf zu achten, dass kein aktives, regelmässiges Handeln vorgenommen wird, welches PVS- 
schädlich wäre. Es ist nur der Umfang von Einzeltransaktionen erlaubt. Die Gewährung von Darlehen 
an Dritte ist generell nicht erlaubt, egal, ob es zinslos oder verzinslich ist. Einzig die Gewährung eines 
  
*4 Art. 64 Abs. 8 SteG. 
85 Art. 62 Abs. 2 SteG. 
% Art 4 Abs. 1 Bst. g VVG listet verschiedene Finanzinstrumente auf: Übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, 
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Optionen in Bezug auf Wertpapiere, Optionen in Bezug 
auf Waren, Optionen auf Waren, die an einem geregelten Markt abgerechnet werden usw. 
87 Art. 64 Abs. 1 SteG. 
85 Liechtensteinische Steuerverwaltung, 2013, S. 2. 
39 Art, 64 Abs. 2 SteG u. Liechtensteinische Steuerverwaltung, 2013, S. 7. 
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