Volltext: Internationale Steuerplanung mit liechtensteinischen Vermögensstrukturen im Verhältnis zur Schweiz unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen DBA Liechtenstein/Schweiz

Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz 
Ebenfalls ausgenommen sind inländische Grundstücksgewinne, da diese einer eigenen Steuer, nämlich 
der Grundstücksgewinnsteuer, ” unterliegen. Somit wird auch hier eine Doppelbesteuerung verhindert. 
Im Weiteren werden Gewinnanteile aus Beteiligungen von in- und ausländischen juristischen Perso- 
nen nicht besteuert. Gewinnanteile können beispielsweise Dividenden oder sonstige Bezüge aus Antei- 
len an einer Kapitalgesellschaft sein. Beteiligungen sind Anteile am Kapital einer in- und ausländi- 
schen jurisüschen Person. Anteile an einer Investmentunternehmung, wie zum Beispiel an einer SI- 
CAF oder SICAV, fallen nicht unter die Befreiung, weil sie keine Beteiligungen darstellen. Ebenfalls 
befreit sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder der Liquidation von Beteiligungen an in- und 
auslándischen juristischen Personen. Diese Befreiung für Beteiligungsertráge und Beteiligungsgewin- 
ne gilt unabhüngig von der Haltedauer und der Beteiligungshóhe. ^ 
Erträge aus Organismen der Rechtsform nach dem UCITSG", Investmentunternehmen für andere 
Werte und Immobilien nach dem IUG,^ sowie Ertráge aus alternativen Investmentfonds nach dem 
AIFMG, ^ sind ebenfalls steuerbefreit. Ertráge aus dem Vermögen von juristischen Personen, welche 
dem Pensionsfondsgesetz unterstellt sind, fallen auch unter die Befreiung, sofern das Vermógen, aus 
welchem die Erträge stammen, ausschliesslich und unwiderruflich der betrieblichen Altersvorsorge 
dient." 
Schliesslich kann die Anstalt und andere juristische Personen, gemáss Art. 54 SteG, einen Eigenkapi- 
tal-Zinsabzug auf das bilanzielle, aber durch gewisse Elemente bereinigtes Eigenkapital machen; das 
sogenannte modifizierte Eigenkapital. Dieser Abzug stellt ein geschüftsmássig begründeter Aufwand 
dar, welcher den steuerpflichtigen Reinertrag reduziert. Durch diesen Abzug wird sichergestellt, dass 
aus steuerlichen Gesichtspunkten die Finanzierung einer Gesellschaft neutral ist, bzw. es keinen Un- 
terschied macht, ob die Gesellschaft mit Eigenkapital oder Fremdkapital finanziert wird.’® Das modifi- 
zierte Eigenkapital wird wie folgt ermuttelt: 
  
7 Zur Grundstücksgewinnsteuer siehe Art. 35 ff. SteG. 
75 Hosp & Langer, 2011, S. 94. 
7 Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren. 
75 Gesetz vom 19. Mai 2005 über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien. 
7$ Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds. 
7 Art, 48 Abs. 1 Bst. g u. h SteG. 
7$ Hosp & Langer, 2011, S. 109. 
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