Volltext: Internationale Steuerplanung mit liechtensteinischen Vermögensstrukturen im Verhältnis zur Schweiz unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen DBA Liechtenstein/Schweiz

Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz 
Die Anstalt als juristische Person ist somit Steuersubjekt dieser Steuer. Gesellschaften ohne Persön- 
lichkeit, sowie die Treuhánderschaft.? unterliegen generell nicht der Ertragssteuer.9? 
Die Anstalt und alle anderen jurisüschen Personen unterliegen der Ertragssteuer mit ihren gesamten 
Ertrágen, wenn sie in Liechtenstein unbeschránkt steuerpflichtig sind und nicht unter die Besteuerung 
als Privatvermógensstruktur (siehe 2.7.3.) fallen. Unbeschránkt steuerpflichtig ist jede Gesellschaft, 
welche ihren Sitz oder den Ort der tatsáchlichen Leitung 1n Liechtenstein hat. Beschránkt steuerpflich- 
tig sind Gesellschaften, welche weder ihren Sitz noch den Ort der tatsächlichen Leitung in Liechten- 
stein haben, aber inlándische Ertráge^ erzielen.? Im Steuergesetz wird der Sitz definiert als ,,....der 
Ort, der durch Gesetz, Gesellschafisvertrag, Statuten oder dergleichen bestimmt ist^* Hinsichtlich 
des Ortes der tatsächlichen Verwaltung bestimmt das Gesetz als „der Ort, an dem sich der Mittelpunkt 
der unternehmerischen Oberleitung befindet 
Die Anstalt und andere juristische Personen werden von der persönlichen Steuerpflicht befreit, wenn 
diese nur gemeinnützigen Zwecken dienen und zur Erreichung dieses Zweckes keine wirtschaftliche 
Tätigkeit ausüben. Ebenfalls muss sichergestellt werden, dass bei Auflösung der gemeinnützigen An- 
stalt der Liquidationserlós gemeinnützigen Institutionen zugewiesen wird. °® 
b) Sachliche Steuerpflicht 
Die Berechnung der Ertragssteuer erfolgt anhand des steuerpflichtigen Reinertrags, welcher sich aus 
der nach dem PGR zu erstellenden Jahresrechnung berechnet und aus den gesamten Erträgen, abzüg- 
lich den geschäftsmässig begründeten Aufwendungen, ergibt.“ 
Die Ertragssteuer ist eine Jahressteuer und grundsätzlich jeweils für ein Kalenderjahr zu berechnen. 
Falls das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, kann auf das Ergebnis des Ge- 
schäftsjahres abgestellt werden. Sollte die Steuerpflicht nicht für das gesamte Geschäftsjahr bestehen, 
so kann die Steuer anteilig auf den Zeitraum der Steuerpflicht berechnet werden. ? 
Artikel 48 SteG listet die steuerfreien Erträge für unbeschränkt Steuerpflichtige auf, welche das Ziel 
verfolgen, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Diese steuerfreien Erträge gehören nicht zum steu- 
erpflichtigen Reinertrag und reduzieren somit die Bemessungsgrundlage. Zu diesen steuerfreien Erträ- 
gen gehören ausländische Erträge aus der Land- und Forstwirtschaft, ausländische Betriebsstättenge- 
winne sowie ausländische Miet- und Pachterträge. " 
  
© zur Treuhänderschaft siehe Art. 897ff. PGR. 
63 Roth, 2011, S. 42 f. 
° Als inländische Erträge gelten nach Art. 44 Abs. 3 SteG Erträge aus der inländischen Land- und Forstwirtschaft, Miet- und 
Pachterträge aus im Inland gelegenen Grundstücken und der steuerpflichtige Reinertrag aus einer inländischen Betriebsstät- 
te. 
65 Art. 44 u. 64 SteG. 
56 Art. 2 Abs. 1 Bst. e) SteG. 
87 Art. 2 Abs. 1 Bst. d) SteG. 
Hosp & Langer, 2011, S. 86. 
69 Art. 47 SteG. 
7 Roth, 2011, S. 49. 
7! Hosp & Langer, 2011, S. 93. 
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