Volltext: Die Dachstiftung in der Schweiz im Vergleich zur segmentierten Stiftung (Protected Cell Foundation) in Liechtenstein

Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung 
  
44 
Hinsichtlich der Errichtung beider Organisationsformen gibt es nur m arg inale Unterschiede. Aller- 
dings herrscht in der Schw eiz die strengere Form vorschrift der öffentlichen Beu rk undung der Errich- 
tung der Dachstiftung. Auch hinsichtlich der Zweckbestimmungen im H inblick auf die Gem einnützig- 
keit ergeben sich keine relevanten Unterschiede.   
Da die Dachstiftung im Gegensatz zur segm entierten Sti ftung jedoc h auch privatnützige Zwecke ver- 
folg en kann, eröffnen sich für die Dachstiftung breitere Einsatzm öglichkeiten. In b eiden Jurisdiktionen 
sind Zweckänderungen unter bestimmten Um ständen möglich.   
Wie ausgeführt, ist für die segm entier te Stiftung ein Mindestkernverm ögen von 30’00 0 Schweizer 
Frank en vorgesehen. Dagegen muss nach dem Prinzip der Zweck- Mitte l- Relat ion die Dachstiftung bei 
der Errichtung mit einem Mindestvermögen von 50’ 000 Schweizer Franken ausgestattet sein. Dieses 
Mindestvermögen erstreckt sich jed och auf alle Vermögenswerte der Dachstiftung. Hingegen hat bei 
der segm entiert en Stiftung jedem Segm ent eine zusätzlich Mindestreserve in Höhe von 30' 000 
Schweizer Franken zugeordnet zu sein. Fraglich ist allerdings, ob eine Zweckerfüllung mit wesentlich 
geringerem Verm ögen über haupt zu verwirklichen ist. 
 Auch 
hinsichtlich der Vorschriften zur Nam ensg ebung für beide Stiftungsform en gibt es keine gravie- 
rende n Unterschiede. Allerdings muss bei der segm entierten Stiftung sowohl der Begriff Stiftung als 
auch der Hinweis, dass es sich um eine segm entier te Sti ftung handelt, im Namen ausdrücklich ver- 
w endet werden. Für beide Ausgestaltungsform en von Stiftungen besteht die Gebrauchspflicht des 
Namens mit der entsprechenden Angabe des Namens auf allen Stiftungsunterlagen. Zu beachten ist in 
dies em Zusamm enhang auch die I nform ationspflicht der Organe der segm entier ten Stiftung auf das 
entsprechende Segm ent, auf dess en Verm ög ensm asse sie ihre Rechtshandlungen im Aussenverhältnis 
besch ränk en m öchten. 
 Bei 
der Bet rach tung der Bestimmungen zur Stiftungsorganisation fällt auf, dass auch hier dem Stift er 
in beiden Ländern zahlreiche Freiheiten erlaubt sind. Beispielsweise kann der Stifter im Gegensatz zu 
ander en Stiftungsstandorten auch selbst Einsitz im Stiftungsrat nehmen. Bem erkenswert ist jed och die 
Tatsache, dass der liechtensteinische Gesetzgeber für die Besetzung des Stiftungsrates bei m indes tens 
einem Mitglied ein hohes Mass an Professionalität und fachlicher Qualifikation voraussetzt.   
Die externe Beaufsichtigung der zweckm ässig en Mittelverwendung erfolgt in b eiden Rechtsordnun- 
gen durch staatliche Aufsichtsbehörden. In der Schw eiz k önnen sich durch die zum Teil uneinheitli- 
chen Praxisrichtlinien und Auslegungsansichten des Gesetzes durch die verschiedenen kom petente n 
Behörde n Unsicherheiten in Bezug auf die Umsetzung und Handhabung des m ateriellen Stiftungs- 
rech ts erg eben. erg eben.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.