Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung
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Hinsichtlich der Errichtung beider Organisationsformen gibt es nur m arg inale Unterschiede. Aller-
dings herrscht in der Schw eiz die strengere Form vorschrift der öffentlichen Beu rk undung der Errich-
tung der Dachstiftung. Auch hinsichtlich der Zweckbestimmungen im H inblick auf die Gem einnützig-
keit ergeben sich keine relevanten Unterschiede.
Da die Dachstiftung im Gegensatz zur segm entierten Sti ftung jedoc h auch privatnützige Zwecke ver-
folg en kann, eröffnen sich für die Dachstiftung breitere Einsatzm öglichkeiten. In b eiden Jurisdiktionen
sind Zweckänderungen unter bestimmten Um ständen möglich.
Wie ausgeführt, ist für die segm entier te Stiftung ein Mindestkernverm ögen von 30’00 0 Schweizer
Frank en vorgesehen. Dagegen muss nach dem Prinzip der Zweck- Mitte l- Relat ion die Dachstiftung bei
der Errichtung mit einem Mindestvermögen von 50’ 000 Schweizer Franken ausgestattet sein. Dieses
Mindestvermögen erstreckt sich jed och auf alle Vermögenswerte der Dachstiftung. Hingegen hat bei
der segm entiert en Stiftung jedem Segm ent eine zusätzlich Mindestreserve in Höhe von 30' 000
Schweizer Franken zugeordnet zu sein. Fraglich ist allerdings, ob eine Zweckerfüllung mit wesentlich
geringerem Verm ögen über haupt zu verwirklichen ist.
Auch
hinsichtlich der Vorschriften zur Nam ensg ebung für beide Stiftungsform en gibt es keine gravie-
rende n Unterschiede. Allerdings muss bei der segm entierten Stiftung sowohl der Begriff Stiftung als
auch der Hinweis, dass es sich um eine segm entier te Sti ftung handelt, im Namen ausdrücklich ver-
w endet werden. Für beide Ausgestaltungsform en von Stiftungen besteht die Gebrauchspflicht des
Namens mit der entsprechenden Angabe des Namens auf allen Stiftungsunterlagen. Zu beachten ist in
dies em Zusamm enhang auch die I nform ationspflicht der Organe der segm entier ten Stiftung auf das
entsprechende Segm ent, auf dess en Verm ög ensm asse sie ihre Rechtshandlungen im Aussenverhältnis
besch ränk en m öchten.
Bei
der Bet rach tung der Bestimmungen zur Stiftungsorganisation fällt auf, dass auch hier dem Stift er
in beiden Ländern zahlreiche Freiheiten erlaubt sind. Beispielsweise kann der Stifter im Gegensatz zu
ander en Stiftungsstandorten auch selbst Einsitz im Stiftungsrat nehmen. Bem erkenswert ist jed och die
Tatsache, dass der liechtensteinische Gesetzgeber für die Besetzung des Stiftungsrates bei m indes tens
einem Mitglied ein hohes Mass an Professionalität und fachlicher Qualifikation voraussetzt.
Die externe Beaufsichtigung der zweckm ässig en Mittelverwendung erfolgt in b eiden Rechtsordnun-
gen durch staatliche Aufsichtsbehörden. In der Schw eiz k önnen sich durch die zum Teil uneinheitli-
chen Praxisrichtlinien und Auslegungsansichten des Gesetzes durch die verschiedenen kom petente n
Behörde n Unsicherheiten in Bezug auf die Umsetzung und Handhabung des m ateriellen Stiftungs-
rech ts erg eben. erg eben.