Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung
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g ister beim Amt für Just iz beantragt werden kann. Die Löschung wird vom Amt m ittels Löschungsbe-
stätigung
belegt.191
Diese Bestätigung hat der ehemalige Stiftungsrat der Aufsichtsbehörde ern eut vor-
z uleg en.192
Die
Auflösung der segm entier ten Stiftung kann jedoch auch durch die Eröffnung des Konkurses erfol-
gen, wobei dem Stiftungsrat die Antragspflicht zukommt. Ebenfa lls kommt es zur Auflösung der seg-
m entier ten Stiftung, wenn das Gericht den Konkursantrag mangels Masse
ablehnt.193
Zu beachten ist
hierbei, dass die Eröffnung des Konkurses nach der Konkursordnung auch über einzelne Segmente
eröffnet werden
kann.194
Da die Konkursm asse sich aufg rund der Haftungsseparierung in di esem Fall auf das entsprechende
Segm ent beschränkt, bedingt ein Konk urs eines Segmentes nicht gleichzeitig die Auflösung der seg-
m entier ten Stiftung. Im umgekehrten Fall, das heisst der Konkurseröffnung über das Kernvermögen
der segm entier ten Stiftung, ist das Weiterbestehen der Segm ente mangels Rechtspersönlichkeit nicht
möglich.195
Hier sieht das Gesetz vor, dass für das Verhältnis zwischen den Segmentvermögen und der
segm entierten Stiftung abermals die Bestimmungen zur Treuhänderschaft herangezogen w erden.
In Anwendung des Art 915 PGR ist das Segment soda nn als vom Kern separiertes Sonderverm ögen zu
betr ach ten, auf das die Gläubiger des Kerns keinen Zugriff
haben.196
Der Gesetzgeber bekennt sich
hier aberm als zum strik ten Separierungsregim e und sieht ebenfalls vor, dass der Richter über die Aus-
sonde rung an eine andere segm entier te Stiftung oder allfällige Berechtigte zu ents cheid en
hat.197
5.19. Auflösung und Beendigung der Dachsti ftu ng
Die
stiftungsrechtlichen Vorschriften des ZBG sehen vor, dass zur Aufhebung einer Stiftung g rund-
sätzlich nur die Bund es- oder Kantonsbehörden berechtigt sind. Voraussetzung für die Aufhebung sind
entweder die Unerreichbarkeit des Zweckes, jedenfalls aber nur dann, wenn der Zweck auch nach
191
Jakob/ Stu den, G rundsatzf rag en zur Auflösung liechtensteinische r Stif tung en, in Sch urr (Hrsg ), Zivil- und g esellschaf ts-
rechtliche Frag en zur Führung und Abwicklung von Stiftungen (2015) 139 f.
192
PGR Art 40 § 3.
193
Scha uer in Sch auer Stiftungsrecht § 39 Rz 4, 5.
194
PGR Art 243 f.
195
Schurr/Wohlgenannt, Einführung der segm entierten Verbandsperson 34.
196
BuA Nr. 69/2014, 22.
197
Helbock/Hammermann , Segmentierte Verbandsperson 18. 18.