Volltext: Die Dachstiftung in der Schweiz im Vergleich zur segmentierten Stiftung (Protected Cell Foundation) in Liechtenstein

Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung 
  
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g ister beim Amt für Just iz beantragt werden kann. Die Löschung wird vom Amt m ittels Löschungsbe- 
stätigung 
belegt.191 
Diese Bestätigung hat der ehemalige Stiftungsrat der Aufsichtsbehörde ern eut vor- 
z uleg en.192 
 Die 
Auflösung der segm entier ten Stiftung kann jedoch auch durch die Eröffnung des Konkurses erfol- 
gen, wobei dem Stiftungsrat die Antragspflicht zukommt. Ebenfa lls kommt es zur Auflösung der seg- 
m entier ten Stiftung, wenn das Gericht den Konkursantrag mangels Masse 
ablehnt.193 
Zu beachten ist 
hierbei, dass die Eröffnung des Konkurses nach der Konkursordnung auch über einzelne Segmente 
eröffnet werden 
kann.194 
  
Da die Konkursm asse sich aufg rund der Haftungsseparierung in di esem Fall auf das entsprechende 
Segm ent beschränkt, bedingt ein Konk urs eines Segmentes nicht gleichzeitig die Auflösung der seg- 
m entier ten Stiftung. Im umgekehrten Fall, das heisst der Konkurseröffnung über das Kernvermögen 
der segm entier ten Stiftung, ist das Weiterbestehen der Segm ente mangels Rechtspersönlichkeit nicht 
möglich.195 
Hier sieht das Gesetz vor, dass für das Verhältnis zwischen den Segmentvermögen und der 
segm entierten Stiftung abermals die Bestimmungen zur Treuhänderschaft herangezogen w erden.   
In Anwendung des Art 915 PGR ist das Segment soda nn als vom Kern separiertes Sonderverm ögen zu 
betr ach ten, auf das die Gläubiger des Kerns keinen Zugriff 
haben.196 
Der Gesetzgeber bekennt sich 
hier aberm als zum strik ten Separierungsregim e und sieht ebenfalls vor, dass der Richter über die Aus- 
sonde rung an eine andere segm entier te Stiftung oder allfällige Berechtigte zu ents cheid en 
hat.197 
  
5.19.   Auflösung und Beendigung der Dachsti ftu ng 
 Die 
stiftungsrechtlichen Vorschriften des ZBG sehen vor, dass zur Aufhebung einer Stiftung g rund- 
sätzlich nur die Bund es- oder Kantonsbehörden berechtigt sind. Voraussetzung für die Aufhebung sind 
entweder die Unerreichbarkeit des Zweckes, jedenfalls aber nur dann, wenn der Zweck auch nach 
                                                      
191 
Jakob/ Stu den, G rundsatzf rag en zur Auflösung liechtensteinische r Stif tung en, in Sch urr (Hrsg ), Zivil- und g esellschaf ts- 
rechtliche Frag en zur Führung und Abwicklung von Stiftungen (2015) 139 f. 
192 
PGR Art 40 § 3. 
193 
Scha uer in Sch auer Stiftungsrecht § 39 Rz 4, 5. 
194 
PGR Art 243 f. 
195 
Schurr/Wohlgenannt, Einführung der segm entierten Verbandsperson 34. 
196 
BuA Nr. 69/2014, 22. 
197 
Helbock/Hammermann , Segmentierte Verbandsperson 18. 18.
	        

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