Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung
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5.18. Auflösung und Beendigung der segmentierten Stiftung
Die
Auflösung einer segm entierten Stiftung kann durch einen Auflösungsbeschluss des Stiftungsrates
oder des Gerichtes erfolgen. Der Stiftungsrat ist sodann zur Fassung eines Auflösungsbeschlusses
verpflichtet, wenn der Stiftungszweck erreich t oder unerreichbar geworden ist, die in der Stiftungsur-
kunde v org esehene Dauer der Stiftung abgelaufen ist, der Stifter, falls er sich ein Widerrufsrecht vor-
behal ten hat, dieses ausgeübt hat oder and ere in der Stiftungsurkunde bestimmte Um stände eingetreten
sind. Verabsäumt der Stiftungsrat die Fas sung eines Auflösungsbeschluss obwohl einer der gesetzli-
chen Auflösungsgründe vorliegt, so kann im Rechtsfürsorgeverfahren ein Antrag zur A uflösung durch
alle Beteiligten der segmentierten Stiftung oder der Stiftungsaufsichtsbehörde bei Gericht gestellt
werden.187
Soba ld die Auflösung der segm entiert en Stiftung besch loss en wurde, hat der Stiftungsrat
die Stiftungsaufsichtsbehörde über diese Tatsache zu
i nform ieren.188
Infolge
der Auflösung wird die segmentierte Stiftung nach den Vorschriften über die allgemeinen
Verbandspersonen liquidiert. Dazu ist ein Liquidator, der den Erfordernissen des Art 180 a PGR genü-
gen muss zu bestellen. Er hat die Aufgabe, eine Liquidationsbilanz zu erstellen, allfällige Gläubiger
m ittels Publikationen zur Ford erung sanm eldung innert sech sm onatig er Frist aufzufordern und
schliesslich sowohl die Gläubigeransprüche zu befriedigen als auch die Verm ögenswerte zu veräus-
sern. 189
Wie an anderer Stelle bereits erwähnt, fallen gemäss Art 234 h PGR die Verm ögenswerte eines Stif-
tungssegm entes bei de ssen Auflösung dem Kernv erm ögen zu, falls in den Statuten keine entsprechen-
den Anordnungen getroffen
wurden.190
Grundsätzlich sollten sich hierfür in der Praxis jed och kaum
Anwendungsfälle erg eben, da sowohl ein allfälliger Liquidationsüberschuss der einzelnen Segmente
als auch des Kernverm ögens gemäss den Zweckbestimmungen diese r Vermögensteile zu verwenden
wäre.
Die abgeschlossene Liquidation hat das autom atisc he Erlös chen der Rechtspersönlichkeit der segmen-
tierten Stiftung zur Folg e. N achdem die ser Umstand eingetreten ist, muss der A ufsichtsbehörde letz t-
malig die Bestä tig ung der Revisionsstelle über die zweckm ässig en Mittelverwaltung und -verwendung
vorgelegt werden, bevor die Eintragung der Löschung der segmentierte Stiftung aus dem Handelsre-
187
Jakob/ Stu den, G rundsatzf ragen zur Auflösung liechtensteinischer Stif tung en, in Sc hurr (Hrsg ), Zivil- und g esellschaf ts-
rechtliche Frag en zur Führung und Abwicklung von Stiftungen (2015) 148.
188
PGR Art 552 § 39.
189
Gasser in Gasser, Stiftungsrecht § 40 Rz 1.
190
PGR Art 243 h. h.