Volltext: Die Dachstiftung in der Schweiz im Vergleich zur segmentierten Stiftung (Protected Cell Foundation) in Liechtenstein

Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung 
  
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5.15.   Beaufsich tig un g der Dachstiftung 
 In 
der Schw eiz werden ausgenommen die Fam ilienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen allen 
Stiftungen grundsätzlich durch eine Behörde beaufsichtigt. Daraus ergibt sich, dass auch die Dachstif- 
tung, es sei denn, sie wäre als reine Familienstiftung ausgestaltet, der Beaufsichtigung unters teh en. 
Die Schweiz kennt keine einheitliche Stiftungsaufsichtsbehörde. Sow ohl der Bund, die Kantone und 
die Gem einden k önnen als Stiftungsaufsichtsbehörde 
am ten.178 
Die g enaue Zuständigkeit richtet sich 
nicht nach dem Sitz der Dachstiftung. Prim ärer Anknüpfungspunkt für die Kom petenz der Aufsichts- 
behörd e ist ihr Zweck und ihr räumlicher 
Wirkungskreis.179 
Bezweckt die Dachstiftung also die Fö rde- 
rung gemeinnütziger Aktivitäten auf Ebene einer Gemeinde, ist diese Gemeinde zur Aufsicht berufen. 
Für international agierende Dachstiftungen erfolgt die Beaufsichtigung dem entspre chend durch die 
Bundesaufsichtsbehörde. 
  
Nach Massg abe des Art. 84 ZGB ist es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde, dafür zu sorgen, dass das 
Dachstiftungsverm ögen zweckentsprechende Verwendung finde t. Dazu dient ihr primär der Bericht 
sowie allfällige Mitteilungen der 
Revisionsstelle.180 
  
5.16.   Haftung des Vermög ens der segmentierten Stiftung 
 Dem 
G rundsatz des grösstmöglichsten Gläubigerschutzes folg end, sehen die gesetzlichen Vorschriften 
vor, dass der Stiftungsrat bereits beim Beg inn von rechtsgeschäftlichen Vertragsverhandlungen 
schriftlich dar auf hinzuweisen hat, dass er eine segmentierte Stiftung vertritt. Des Weiteren ist zwin- 
gend anzugeben, ob für die v org esehenen Rechtshandlungen das Kernvermögen oder ein einzelnes 
Segmentvermögen hafte t. Soll die Haftung auf das Vermögen eines Segm entes beschränkt werden, ist 
zudem die Bez eichnu ng des entsprechenden Segm entes anzugeben. Unterlässt der Stiftungsrat die 
entsprechende I nform ation, so haft et er, wenn auch subsidiär, zum betrof fen en Segm ent- oder Kern- 
vermögen, dess en Kenntlichm achung als Haftungsmasse er verabsäumt hat, persönlich für die Folgen 
dies es 
Um stande s. 181 
  
                                                      
178 
ZGB Art 84 Abs 1, 1 bis. 
179 
Riemer in M eier-Hayoz ZGB Art 84 Rz 15. 
180 
ZGB Art 84 Abs 2. 
181 
PGR Art 234 f. f.
	        

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