Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung
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5.15. Beaufsich tig un g der Dachstiftung
In
der Schw eiz werden ausgenommen die Fam ilienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen allen
Stiftungen grundsätzlich durch eine Behörde beaufsichtigt. Daraus ergibt sich, dass auch die Dachstif-
tung, es sei denn, sie wäre als reine Familienstiftung ausgestaltet, der Beaufsichtigung unters teh en.
Die Schweiz kennt keine einheitliche Stiftungsaufsichtsbehörde. Sow ohl der Bund, die Kantone und
die Gem einden k önnen als Stiftungsaufsichtsbehörde
am ten.178
Die g enaue Zuständigkeit richtet sich
nicht nach dem Sitz der Dachstiftung. Prim ärer Anknüpfungspunkt für die Kom petenz der Aufsichts-
behörd e ist ihr Zweck und ihr räumlicher
Wirkungskreis.179
Bezweckt die Dachstiftung also die Fö rde-
rung gemeinnütziger Aktivitäten auf Ebene einer Gemeinde, ist diese Gemeinde zur Aufsicht berufen.
Für international agierende Dachstiftungen erfolgt die Beaufsichtigung dem entspre chend durch die
Bundesaufsichtsbehörde.
Nach Massg abe des Art. 84 ZGB ist es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde, dafür zu sorgen, dass das
Dachstiftungsverm ögen zweckentsprechende Verwendung finde t. Dazu dient ihr primär der Bericht
sowie allfällige Mitteilungen der
Revisionsstelle.180
5.16. Haftung des Vermög ens der segmentierten Stiftung
Dem
G rundsatz des grösstmöglichsten Gläubigerschutzes folg end, sehen die gesetzlichen Vorschriften
vor, dass der Stiftungsrat bereits beim Beg inn von rechtsgeschäftlichen Vertragsverhandlungen
schriftlich dar auf hinzuweisen hat, dass er eine segmentierte Stiftung vertritt. Des Weiteren ist zwin-
gend anzugeben, ob für die v org esehenen Rechtshandlungen das Kernvermögen oder ein einzelnes
Segmentvermögen hafte t. Soll die Haftung auf das Vermögen eines Segm entes beschränkt werden, ist
zudem die Bez eichnu ng des entsprechenden Segm entes anzugeben. Unterlässt der Stiftungsrat die
entsprechende I nform ation, so haft et er, wenn auch subsidiär, zum betrof fen en Segm ent- oder Kern-
vermögen, dess en Kenntlichm achung als Haftungsmasse er verabsäumt hat, persönlich für die Folgen
dies es
Um stande s. 181
178
ZGB Art 84 Abs 1, 1 bis.
179
Riemer in M eier-Hayoz ZGB Art 84 Rz 15.
180
ZGB Art 84 Abs 2.
181
PGR Art 234 f. f.