Volltext: Die Dachstiftung in der Schweiz im Vergleich zur segmentierten Stiftung (Protected Cell Foundation) in Liechtenstein

Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung 
  
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Hat die Revisionsstelle festgestellt, dass das Stiftungsvermögen zweckentsprechend und gesetzeskon- 
form verwaltet und verwendet wurde, so kann sich ihr Bericht auf diese Feststellung beschränken. 
Soll te die Revisionsstelle j edoch Mängel erkannt oder sogar bemerkt habe n, dass der Fortbestand der 
Sti ftung in Gefahr ist, m üssen diese Um stände im Revisionsbericht erwähnt werden. Neben der Be- 
richtspflicht unterliegt die Revisionsstelle der Verpflichtung, der Stiftungsaufsichtsbehörde auf Anfra- 
ge über jegliche im Rahmen der Prüfung gewonnen Informationen, Auskunft zu 
erstatten.172 
  
A usnahm sw eise kann der Stiftungsrat bei der Stiftungsaufsichtsbehörde beantragen, dass die Stiftung 
von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle entbunden 
wird.173 
Beispielsw eise ist der Antrag 
zulässig, wenn das Verm ögen der Stiftung k leiner als 750' 000 Schweizer Franken ist und die Stiftung 
kein kaufm ännische s Gewerbe betreibt oder öffentliche Spendenaufrufe 
tätigt.174 
In dies em Fall übt die 
Stiftungsaufsichtsbehörde ihre Kom petenz direkt durch die Einsichtnahm e in die entsprechenden Un- 
terlagen aus. Die weiteren Rechte der Stiftungsaufsichtsbehörde wie beispielsweise ihre Antragslegi- 
tim ation zur Zweckänderung oder Abberufung von Stiftungsorganen oder deren Beschlü sse ergeben 
sich aus den gesetzlichen 
Bestimmungen.175 
  
Der Vollständigkeit halber soll noch erwähnt werden, dass die Beaufsichtigung der segm entierten 
Sti ftung eine Einschränkung der I nform ations- und Auskunftsrechte der Begünstigten zur Folge hat. 
Sofer n der Stifter kein Kontrollorgan bestellt hat, haben Begünstigte privatnütz iger Stiftungen in Be- 
zug auf ihre Rechte einen um fassenden I nform ations a nspru ch. So haben sie unter anderem das Recht 
auf Einsichtnahm e in die Stiftungsurkunde, allfällige Zusatzdokum ente sowie die Geschäfts- und 
Buchführungsunterlagen.176 
  Hingegen stehe n den Begünstigten von beaufsichtigten Stiftungen, also 
auch segm entiert en Stiftungen, diese Rech te gemäss Art. 12 des Stiftungsgesetzes nicht 
zu.177 
  
  
                                                      
172 
Heiss in Schauer, Stif tung srecht Art 552 § 27 Rz 15-17. 
173 
PGR Art. 552 § 27 Abs 5. 
174 
StRV LGBl. 2009/114 Art 5. 
175 
PGR Art 552 § 29. 
176 
PGR Art 552 § 9. 
177 
PGR Art 552 § 12. 12.
	        

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