Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung
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Hat die Revisionsstelle festgestellt, dass das Stiftungsvermögen zweckentsprechend und gesetzeskon-
form verwaltet und verwendet wurde, so kann sich ihr Bericht auf diese Feststellung beschränken.
Soll te die Revisionsstelle j edoch Mängel erkannt oder sogar bemerkt habe n, dass der Fortbestand der
Sti ftung in Gefahr ist, m üssen diese Um stände im Revisionsbericht erwähnt werden. Neben der Be-
richtspflicht unterliegt die Revisionsstelle der Verpflichtung, der Stiftungsaufsichtsbehörde auf Anfra-
ge über jegliche im Rahmen der Prüfung gewonnen Informationen, Auskunft zu
erstatten.172
A usnahm sw eise kann der Stiftungsrat bei der Stiftungsaufsichtsbehörde beantragen, dass die Stiftung
von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle entbunden
wird.173
Beispielsw eise ist der Antrag
zulässig, wenn das Verm ögen der Stiftung k leiner als 750' 000 Schweizer Franken ist und die Stiftung
kein kaufm ännische s Gewerbe betreibt oder öffentliche Spendenaufrufe
tätigt.174
In dies em Fall übt die
Stiftungsaufsichtsbehörde ihre Kom petenz direkt durch die Einsichtnahm e in die entsprechenden Un-
terlagen aus. Die weiteren Rechte der Stiftungsaufsichtsbehörde wie beispielsweise ihre Antragslegi-
tim ation zur Zweckänderung oder Abberufung von Stiftungsorganen oder deren Beschlü sse ergeben
sich aus den gesetzlichen
Bestimmungen.175
Der Vollständigkeit halber soll noch erwähnt werden, dass die Beaufsichtigung der segm entierten
Sti ftung eine Einschränkung der I nform ations- und Auskunftsrechte der Begünstigten zur Folge hat.
Sofer n der Stifter kein Kontrollorgan bestellt hat, haben Begünstigte privatnütz iger Stiftungen in Be-
zug auf ihre Rechte einen um fassenden I nform ations a nspru ch. So haben sie unter anderem das Recht
auf Einsichtnahm e in die Stiftungsurkunde, allfällige Zusatzdokum ente sowie die Geschäfts- und
Buchführungsunterlagen.176
Hingegen stehe n den Begünstigten von beaufsichtigten Stiftungen, also
auch segm entiert en Stiftungen, diese Rech te gemäss Art. 12 des Stiftungsgesetzes nicht
zu.177
172
Heiss in Schauer, Stif tung srecht Art 552 § 27 Rz 15-17.
173
PGR Art. 552 § 27 Abs 5.
174
StRV LGBl. 2009/114 Art 5.
175
PGR Art 552 § 29.
176
PGR Art 552 § 9.
177
PGR Art 552 § 12. 12.