Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung
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Ferne r hat der Stiftungsrat ein Verm ögensverzeichnis zu führen, aus dem der Stand und die Anlage
des Stiftungsvermögens ersichtlich
ist.“136
In der Praxis dürf te sich kein Unterschied zwischen k lassi-
schen Stiftungen und segm entier ten Stiftungen ergeben, da es nur wenige Anwendungsfälle geben
dürf te, die den Verzicht auf eine ordentliche Buchführung rechtfertigen würden.
5.11. Vermögen der Dachst ift ung
Die
stiftungsrechtlichen Bestimmungen in der Schw eiz sehen prinzipiell kein Mindestvermögen für
Stiftungen vor. In der Praxis ist es jedo ch verbreitet, dass ein Mindestverm ögen von 50' 000 Schweizer
Frank en bei der Stiftungserrichtung vorausgesetzt
wird137
so schreibt die Eidgenössische Stiftungsauf-
sich t, die als Aufsichtsbehörde von gesam tschweizerischen und international tätigen gemeinnützigen
Stiftungen fungiert, vor, dass hinsichtlich der anfänglichen Verm ögenswidm ung „.. zwischen Vermö-
gen und Stiftungszweck ein vernünftiges Verhältnis best ehen
m uss...“ 138 .
Sollte die Errichtung der
Dachstiftung ohne die Widmung diese s Mindestkapitals erfolgt sein, muss zumindest nachgewiesen
w erden, dass zu einem späteren Zeitpunkt weitere Vermögenswerte zugewidmet
werden.139
Die
unselbständigen Zustiftungen sind mangels eigener Rechtspersönlichkeit als Verm ögenswerte im
Eig entum der Dachstiftung anzusehen. Aus diesem Grund fin det die erwähnte Praxisrichtlinie auf sie
k einen Anwendung. Trotz dem sollte sichergestellt w erden, dass die Höhe des in die Unterstiftung
zugewidmeten Vermögens in einem angem essenen Verhältnis zu deren Zweckbestimmung steht, da
diese sonst möglicherweise nicht verwirklicht werden
k ann.140
Auch
die Dachstiftung wirft Frag en in Bezug auf die Deckung der Adm inistrationskosten bez ie-
hungsweise hinsichtlich der Finanzierung ihres allgemeinen Verm ög ens, also jenes, welches nicht den
Berei ch der unselbständigen Zustiftungen um fasst, auf. Allerdings k önnen diese Fragen durch entspre-
chende Vereinbarungen zwischen dem Zustifter und der Dachstiftung im Vorfe ld geklärt werden. Dies
ist aufgrund der fehlenden Restriktionen hinsichtlich Verm ögensverschiebungen innerhalb der
136
PGR Art 552 § 26.
137
Künzle, Ko nturen des Stiftungsbegriffs aus schw eiz erischer Sicht, in Acherma nn/K ünzle/R ot h, Die L iechtensteinische
Stif tung (2002) 13.
138 Eidge nössisches
Department des Innern EDI, Leitfaden für Stiftungen gemäss Art. 80 ff. ZGB
https:/ /www .edi.adm in.ch/dam /ed i/de/d ok um ente/stif tung sau f sicht/leitf aden_f uer_stif tung en.pdf .do w nload.pdf /leitf aden_f uer
_stif tung en.p df 3 (abgefragt am 7.4.2016).
139
Eid genössisches Department des Innern EDI, Leitfaden für Stiftungen 3.
140
Stu den, Dachstif tung 144. 144.