Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung
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Land Liechtenstein verwendet werden. Bei bestehenden Ähnlichkeiten, die zu Verwechslungen führen
k önnten, wird vom Amt für Justiz, das Hinzufügen eines Zusatzes
verlangt.115
So ist es in der Praxis
ratsam, vor der G ründung einer segm entier ten Stiftung beim Amt für Justiz abz uk lären, ob der ge-
wünschte Name berei ts in Verwendung ist beziehungsweise ob er aufgrund bestehender Ähnlichkeiten
durch eine unterscheidungskräftige Ergänzung verändert werden sollte.
Gesetzwidrig sind sämtliche Namen, die gegen religiöse, sittliche oder nationale Werte verstossen, die
offizielle in- oder ausländische Abkürzungen enthalten, reine Sachbegriffe oder Begriffe, die der Täu-
schung über den Zweck einer Stiftung die nen könnten. Hingegen sind Namen mit internationalen oder
nationalen Bezeichnungen, insbesondere auch das Wort „Liechtenstein“ mit Bewilligung des Amtes
für Jus tiz wählbar, wenn entsprechende Rechtfertigungsgründe
vorliegen.116
Zur
Kenntlichm achung der speziellen Organisationsform als segm entier te Stiftung hat ihr Name je-
denfalls den Z usatz „Segm entier te Verbandsperson“ oder die englische Übersetzung des Wor tes in
„Protected Cell Com pany“ zu enthalten. Möglich ist auch die Verwendung der abgekürzten Begriffe
als SV oder PCC. Der Zusatz muss dem Namen nachgeste l lt
sein.117
In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Gesetzgeber aufgrund des Gläubigerschut-
zes erhöh te Transparenzanforderungen an segmentierte Verbandspersonen stellt. So hat eine segmen-
tierte Stiftung im Gegensatz zur unsegm entierten auf allen Stiftungsunterlagen und I nternetseiten den
Nam ensz usatz
anz ug eben.118
Für
die Bez eich nung der einzelnen Segm ente hat der Gesetzgeber auf umfassende Regelungen ver-
zichtet. Es sind jedoch die im Punkt zu den Statu ten der segm entier ten Stiftung erläuterten Vorschrif-
ten zu beachten.
115
Amt für J ustiz, Merk blatt Firm enbezeichnung en 3.
116
Amt für J ustiz, Merk blatt Firm enbezeichnung en 4.
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M aute/Gasser/W illi, Besteueru n g der liechtenstei nischen segmentierten Verbandsperson aus s chw eiz erischer Sicht,
SteuerRev ue 2015 (548) 549.
118
BuA Nr. 69/2014, 41. 41.