Volltext: Die Dachstiftung in der Schweiz im Vergleich zur segmentierten Stiftung (Protected Cell Foundation) in Liechtenstein

Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung 
  
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sow ohl Anordnungen zu den vertretenden Organen an sich als auch die durch sie auszuübenden Ver- 
waltungshandlungen 
enthalten.107 
  
Darunter ist jed och nicht zu verstehen, dass die Organisation und Verwaltung zwingend in den St atu- 
ten festgeschrieben werden m üssen. Die Regelungen k önnen auch in ein Zusatzdokument wie zum 
Beispiel ein Organisationsreglem ent aufgenomm en werden. Jedenfalls muss in den Statuten aber auf 
das entsprechende Zusatzdokument verwiesen 
werden.108 
Auch muss ein allfälliger Zweckänderungs- 
vorbehalt zugunsten des Stifters in den Statuten enthalten sein, andernfalls ihm dieses Recht nicht 
z usteht. 109 
Gleichzeitig ist zu beach ten, dass der Stifter eine Zweckänderung frühestens 10 Jahre nach 
der Stiftungserrichtung beantragen 
kann.110 
  
5.8.  Name der segmentierten Stiftung 
 Die 
Firma einer Körperschaft ist ihre Bezeichnung, unter dem sie im Handelsregister eingetragen 
is t.111 
Sie dient der Unterscheidung und I dentifizierbarkeit im Rechtsv erk ehr, weshalb sie nach dem G rund- 
satz der Firm engebrauchspflicht stets unverändert und vollständig angegeben w erden 
muss. 112 
Die 
Firma einer Stiftung ist ihr Name. Er oder ein Nam ensz usatz hat zwingend den Beg riff Stiftung zu 
enthalten.113 
Solang e keine Verwechslungsgefahr besteht, kann der Name einer Stiftung relativ frei 
gewählt werden. Es ist auch zulässig, den Stiftungsnamen in einer fremden Sprache abzufassen. Für 
Verbandspersonen mit kaufm ännisch geführtem G ewerbe hingegen muss eine frem dsprach li che Be- 
z eichnung beim Amt für Justiz bewilligt 
werden.114 
  
Für die Nam ensbezeichnung k önnen alle lateinischen Gross- und Kleinbuchstabe, arabische Ziffern 
und I nterpunk tion sz eich en verwendet werden. Des Weiteren gilt der Grundsatz der Ausschliesslich- 
keit. Zur Verm eidung von Verwechslungen darf der Name einer Stiftung ausschliesslich von dieser im 
                                                      
107 
ZGB Art 83. 
108 
Riemer in M eier-Hayoz ZGB Art 83 Rz 34. 
109 
ZGB Art 86 a. 
110 
Sprecher/Eg ger/von Sch nurbei n, Swiss Foundation Code 2015 – G rundsätze und Empfehlungen für Förderstiftungen 
(20 15) 24. 
111 
PGR Art 1011 Abs 1. 
112 
Amt für Just iz, Merk blatt betreff end Firm enbezeichnung en und Namen http ://w ww .llv .li/ f iles/onlineschalter/Dok um ent- 
91. pdf 1 (abgefragt am 28.11.2015).   
113 
PGR Art 1031 Abs 1. 
114 
PGR Art 1014. 1014.
	        

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