Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung
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5.6. Statuten der segmentierten Stiftung
Bei
der Betrachtung des Errichtungsgeschäfts der segm entier ten Stiftung wurden die essentiellen In-
halte der Stiftungsstatuten bereits erwähnt. Gemäss Art 234 c PGR m üssen die Statuten einer segmen-
tierten Verbandsperson zu den gesetzlichen Bestimmungen der entsprechenden juristischen Pe rson
zusätzliche Mindestangaben enthalten. Dies sind einerseits die Feststellung, dass es sich um eine seg-
m entiere Verbandsperson handelt und andererseits Bestimmungen zur Organisation und Vertretung.
Darzulegen sind ausserdem die nam entli chen Bezeichnungen der jeweiligen Segm ente als auch deren
Tätigkeitsbereiche. Gleichwohl m üssen diese Informationen nicht obligatorisch in den Statuten enth al-
ten sein. Es ist ausreichend, die Angaben in einem Reg lem ent zu vermerken. Beim G ebrauch dieser
Möglichkeit ist in den Statuten darauf hinzuweisen.
Der Gesetzgeber hat sich aus Gründen der Erleichterung der Administration und Kosteneffizienz zu
dies er Reg elung entschieden. Das Fehlen hätte zur Folge, dass bei jeder Anpassung eine Statu ten ände-
rung vollzogen werden
müsste.103
Jegliche Anpassungen der Segm entsbez eic hnung en oder der Tätig-
keitsbereiche sind dem Amt für Jus tiz zur Eintragung vorzulegen. Eine Hinterlegung des Dokuments
ist hingegen nicht zwingend. Die Kenn tni snahm e von der Existenz des Reg lem ents wird durch das
Amt auf dem Dokument vermerkt. Wird die Anmeldung zur Eintragung unterl ass en, ist das Reg lem ent
rech tsunw irk sam .104
Der Gesetzgeber sieht diese Regelung vor, um Missbrauch und Willkür vorzubeu-
g en.105
5.7. Statuten der Dachstiftung
Wie
bereits erwähnt haben die Stiftungsstatuten von Gesetzes wegen keine um fassen den inhaltlichen
Vorschriften zu enthalten. So k önnen alle Angelegenheiten, die nicht die zur Stiftungserrichtung
zwingend notwendigen Errichtungsvoraussetzungen der Willensäusserung, Zwecksetzung und Ver-
mögenswidmung betreffen, in ein Stiftungsreglem ent aufgenomm en w erden. Dieses Dokument muss
lediglich in Schriftform vorliegen. Eine Beglaubigung der Unterschriften oder eine Beurk undung ist
nicht
erforderlich.106
Gemäss den stiftungsrechtlichen Bestimmungen muss die Dachstiftungsurkunde
103
BuA Nr. 69/2014, 42.
104
Helbock/Hammermann , Segmentierte Verbandsperson 13.
105
BuA Nr. 69/2014, 44.
106
Riemer in M eier-Hayoz ZGB Art 81 Rz 19. 19.