Volltext: Die Dachstiftung in der Schweiz im Vergleich zur segmentierten Stiftung (Protected Cell Foundation) in Liechtenstein

Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung 
  
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5.6. Statuten der segmentierten Stiftung 
 Bei 
der Betrachtung des Errichtungsgeschäfts der segm entier ten Stiftung wurden die essentiellen In- 
halte der Stiftungsstatuten bereits erwähnt. Gemäss Art 234 c PGR m üssen die Statuten einer segmen- 
tierten Verbandsperson zu den gesetzlichen Bestimmungen der entsprechenden juristischen Pe rson 
zusätzliche Mindestangaben enthalten. Dies sind einerseits die Feststellung, dass es sich um eine seg- 
m entiere Verbandsperson handelt und andererseits Bestimmungen zur Organisation und Vertretung.   
Darzulegen sind ausserdem die nam entli chen Bezeichnungen der jeweiligen Segm ente als auch deren 
Tätigkeitsbereiche. Gleichwohl m üssen diese Informationen nicht obligatorisch in den Statuten enth al- 
ten sein. Es ist ausreichend, die Angaben in einem Reg lem ent zu vermerken. Beim G ebrauch dieser 
Möglichkeit ist in den Statuten darauf hinzuweisen.   
Der Gesetzgeber hat sich aus Gründen der Erleichterung der Administration und Kosteneffizienz zu 
dies er Reg elung entschieden. Das Fehlen hätte zur Folge, dass bei jeder Anpassung eine Statu ten ände- 
rung vollzogen werden 
müsste.103 
Jegliche Anpassungen der Segm entsbez eic hnung en oder der Tätig- 
keitsbereiche sind dem Amt für Jus tiz zur Eintragung vorzulegen. Eine Hinterlegung des Dokuments 
ist hingegen nicht zwingend. Die Kenn tni snahm e von der Existenz des Reg lem ents wird durch das 
Amt auf dem Dokument vermerkt. Wird die Anmeldung zur Eintragung unterl ass en, ist das Reg lem ent 
rech tsunw irk sam .104 
Der Gesetzgeber sieht diese Regelung vor, um Missbrauch und Willkür vorzubeu- 
g en.105 
  
5.7.   Statuten der Dachstiftung 
 Wie 
bereits erwähnt haben die Stiftungsstatuten von Gesetzes wegen keine um fassen den inhaltlichen 
Vorschriften zu enthalten. So k önnen alle Angelegenheiten, die nicht die zur Stiftungserrichtung 
zwingend notwendigen Errichtungsvoraussetzungen der Willensäusserung, Zwecksetzung und Ver- 
mögenswidmung betreffen, in ein Stiftungsreglem ent aufgenomm en w erden. Dieses Dokument muss 
lediglich in Schriftform vorliegen. Eine Beglaubigung der Unterschriften oder eine Beurk undung ist 
nicht 
erforderlich.106 
Gemäss den stiftungsrechtlichen Bestimmungen muss die Dachstiftungsurkunde 
                                                      
103 
BuA Nr. 69/2014, 42. 
104 
Helbock/Hammermann , Segmentierte Verbandsperson 13. 
105 
BuA Nr. 69/2014, 44. 
106 
Riemer in M eier-Hayoz ZGB Art 81 Rz 19. 19.
	        

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