Volltext: Die Dachstiftung in der Schweiz im Vergleich zur segmentierten Stiftung (Protected Cell Foundation) in Liechtenstein

Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung 
  
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Organisation, Revision, Änderungen und Aufhebung in die Stiftungsurkunde aufzunehmen. Will sich 
der Stifter die Möglichkeit zur späte ren Zweckänderung v orbehal ten, hat er dies zwingend in der Stif- 
tung surk unde 
vorzusehen.78 
  
Zur Errich tung der Dachstiftung benötigt es keiner zusätzlichen Bedingung auss er der Absichtserklä- 
rung, eine solche errichten zu w ollen. Denkbar ist je doch auch, dass sich eine klassische Stiftung im 
Laufe ihrer Zeit, zu einer Dachstiftung entw ickelt, weil ihr Zweck dies zulässt oder ihr Zweck dahin- 
g ehend geändert 
wird.79 
  
5.4   Zweck der segmentierten Stiftung 
 Dem 
Zweck der Stif tung wird eine bedeutende Stellung im Stiftungsrecht beigem essen. Durch ihn 
verkörpert sich der Wille des Stifters und er gibt den Handlungsrahm en aller zukünftigen Stiftungstä- 
tigkeiten 
v or.80 
Aus diesem Grund kann der Zweck der Stiftung bis auf wenige A usnahm en auch nicht 
mehr g eändert werden. Der Stifterwille ist mit der Errichtung der Stiftung erstarrt, weshalb der Ge- 
brauc h des Begriffes Erstarrungsprinzip übl ich ist. Auch bei Fragen, die sich im Laufe des Lebenszyk- 
lus der Stiftung erg eben, ist stets dieser erstarrte Stifterwille zu 
berücksichtigen.81 
  Grundsätzlich 
unterliegt die Auswahl des Stiftungszweckes in Liechtenstein der Privatautonom ie. Dies 
bedeutet, dass der Stifter, solang e er nicht gegen Gesetze oder gute Sitten verstösst, den Zweck frei 
bestimmen kann. Die ausschliessliche Verwaltung eigener Verm ögenswerte in Form einer Selbst- 
zweckstiftung ist jedo ch nicht m ög lich, da deren Zweck nach innen statt wie im G esetz vorgesehen 
nach aussen gerichtet 
wäre.82 
  
  
                                                    
 78 
Grünin ger in Honsell/ Vo gt/Geiser, ZGB Art 81 Rz 4. 
79 
Stu den, Die Dachstif tung 21. 
80 
Stu den, Die Dachstif tung 32. 
81 
Gasser in Gasser, Stiftungsrecht Art 552 § 1 Rz 7 und 9. 
82 
Scha uer in Sch auer, Stif tung srecht Art 552 § 1 Rz 11.  
	        

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