Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung
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Organisation, Revision, Änderungen und Aufhebung in die Stiftungsurkunde aufzunehmen. Will sich
der Stifter die Möglichkeit zur späte ren Zweckänderung v orbehal ten, hat er dies zwingend in der Stif-
tung surk unde
vorzusehen.78
Zur Errich tung der Dachstiftung benötigt es keiner zusätzlichen Bedingung auss er der Absichtserklä-
rung, eine solche errichten zu w ollen. Denkbar ist je doch auch, dass sich eine klassische Stiftung im
Laufe ihrer Zeit, zu einer Dachstiftung entw ickelt, weil ihr Zweck dies zulässt oder ihr Zweck dahin-
g ehend geändert
wird.79
5.4 Zweck der segmentierten Stiftung
Dem
Zweck der Stif tung wird eine bedeutende Stellung im Stiftungsrecht beigem essen. Durch ihn
verkörpert sich der Wille des Stifters und er gibt den Handlungsrahm en aller zukünftigen Stiftungstä-
tigkeiten
v or.80
Aus diesem Grund kann der Zweck der Stiftung bis auf wenige A usnahm en auch nicht
mehr g eändert werden. Der Stifterwille ist mit der Errichtung der Stiftung erstarrt, weshalb der Ge-
brauc h des Begriffes Erstarrungsprinzip übl ich ist. Auch bei Fragen, die sich im Laufe des Lebenszyk-
lus der Stiftung erg eben, ist stets dieser erstarrte Stifterwille zu
berücksichtigen.81
Grundsätzlich
unterliegt die Auswahl des Stiftungszweckes in Liechtenstein der Privatautonom ie. Dies
bedeutet, dass der Stifter, solang e er nicht gegen Gesetze oder gute Sitten verstösst, den Zweck frei
bestimmen kann. Die ausschliessliche Verwaltung eigener Verm ögenswerte in Form einer Selbst-
zweckstiftung ist jedo ch nicht m ög lich, da deren Zweck nach innen statt wie im G esetz vorgesehen
nach aussen gerichtet
wäre.82
78
Grünin ger in Honsell/ Vo gt/Geiser, ZGB Art 81 Rz 4.
79
Stu den, Die Dachstif tung 21.
80
Stu den, Die Dachstif tung 32.
81
Gasser in Gasser, Stiftungsrecht Art 552 § 1 Rz 7 und 9.
82
Scha uer in Sch auer, Stif tung srecht Art 552 § 1 Rz 11.