Volltext: Die Dachstiftung in der Schweiz im Vergleich zur segmentierten Stiftung (Protected Cell Foundation) in Liechtenstein

Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung 
  
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Gefährdung seine r Interessen durch die Segm entierung glaubhaft darlegen kann. Eine glaubhafte Dar- 
stellung ist bereits dann gegeben, wenn eine Bedrohung der G läubigeransprüche schlüssig nachvollzo- 
gen w erden kann. Nachdem säm tliche G läubigerforderungen befriedigt oder sichergestellt sind und die 
Frist von zwei Monaten abgelaufen ist, kann beim Handelsregister die Eintragung der Umwandlung in 
eine segm entier te Stiftung beantragt werden. Der Antrag hat unter Einreichung eines Nachweises der 
Einhaltung der Zweimonatsfrist, des Beschlusses zur Um w andlung der Stiftung und des Revisionsbe- 
richtes zu 
erfolgen.72 
A nalog ist es auch m ög lich, eine segm entierte Stiftung in eine unsegmentierte 
umzuwandeln.73 
  
5.3. Errichtun g der Dachstiftung 
 Wie 
eingangs ausg eführ t, ist auch die Dachstiftung in der Schw eiz keine eig ene Rechtsform . Sie ba- 
siert als O rganisationskonzept auf den gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Stiftungsrech- 
tes. Auch hier gelten als Voraussetzungen für die Errichtung einer Stiftung die Widm ung eines Ver- 
mögens für einen bestimmten 
Zweck.74 
Sie kann ebenfalls zu Lebzeiten oder von Todes wegen errich- 
tet werden. Im Gegensatz zu Liechtenstein hat die Absichtserklärung des Stifters, eine Stiftung errich- 
ten zu wollen, jedo ch mittels öffentlicher Urkunde zu 
erfolgen.75 
  
Die Beurk undung soll dem Schutz des Stifters dienen. Durch den Beizug einer qualifizierten Urkunds- 
perso n kann sichergestellt w erden, dass der Stifter die notwendige Beleh rung und Hilfestellung zur 
Form ulier ung sein es Willens in der Stiftungsurkunde 
erhält.76 
Bei der Beurk undun g ist der Stifter ört- 
lich nicht g ebunden. Er kann die öffentliche Beu rk undung in dem Kan ton seiner Wahl oder sogar im 
A usland v ornehm en lassen. Eine Einschränkung ergibt sich nur, wenn die Widmung von G rundstü- 
cken oder damit verknüpfte Recht e an die Dachstiftung erfolgen 
soll.77 
 Seit 
Beg inn des Jahres 2016 sind sämtliche schweizerischen Stiftungen zur Eintragung in das Handels- 
register verpflichtet. Vorher waren kirchliche Stiftungen und Fam ilienstiftungen von diese r Reg elung 
ausgenomm en. Im Vergleich zu Liechtenstein gibt der Gesetzgeber keine zwingenden Mindestinhalte 
für die Stiftungsurkunde vor. Jedoch ist es ratsam, die wichtigsten Regelungspunkte wie Name, Sitz, 
                                                      
72 
BuA Nr.69/ 20 14, 40. 
73 
Helbock/Hammermann , Segmentierte Verbandsperson 9. 
74 
ZGB Art 80. 
75 
ZGB Art 81. 
76 
Bösch, L iechtensteinisc hes Stiftungsrecht 105. 
77 
Grünin ger in Honsell/ Vo gt/Geiser, Basler Kommentar Ziv ilg esetz buch 
(2014)5 
Art 81 Rz 8. 8.
	        

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