Volltext: Die Dachstiftung in der Schweiz im Vergleich zur segmentierten Stiftung (Protected Cell Foundation) in Liechtenstein

Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung 
  
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Da die Eintragung im Handelsregister für gemeinnützige Stiftungen und privatnützige Stiftungen, die 
ein kaufm ännisc hes Gewerbe betreiben, gesetzlich vorgesehen ist und auch ande re privatnützige Stif- 
tung en im Handelsregister eingetragen werden 
können60, 
wäre die Grundvoraussetzung erfüllt, um 
diese Stiftungen als segmentierte Verbandspersonen ausgestalten zu k önnen. Im Gegensatz zur reg ulä- 
ren Stiftung ist jedoch gemäss den vorherigen Ausführungen die Festlegung des Zweckes für eine 
segm entierte Stiftung beschränkt. Daraus ergibt sich, dass lediglich eine gemeinnützige Stiftung in der 
Form einer segm entier ten Stiftung errichtet werden kann.   
Im Falle einer segm entierten Stiftung ist also im Vergleich zur Stiftung im Hinblick auf die vorher 
aufgeführten, essentiellen Angaben des Stifters in der Stiftungserklärung des Weiteren der Wille zu 
äusse rn, die Stiftung als segm entier te Stiftung zu errichten. Ausserdem m üssen sowohl der Tätigkeits- 
bereiche als auch die Betitelung der Segm ente beziehungsweise ein entsprechender Verweis auf ein 
Reg lem ent in der Stiftungsurkunde dargelegt werden.   
 5.2. 
Entstehung der segmentierten Stiftung durch Umwandlung 
 Da 
eine segm entier te Verbandsperson auch durch Umwandlung entstehen kann, ist auch die Umwand- 
lung einer bestehenden Stiftung in eine segmentierte Sti ftung möglich. Bedingung hier für ist, dass die 
Statuten der um z uw andelnden Stiftung die Segm entie rung explizit zulassen. Sofern kein ande res Or- 
gan bestimmt ist, kommt dem obersten Organ die Befugnis zur entsprechenden Besch luss fa ssung 
zu.61 
Auch im Falle der Umwandlung sind wieder die stiftungsrechtlichen Besonderheiten zu beachten. Da 
die gesetzliche Grundlage für segm entier te Stiftungen erst seit Beg inn des Jahr es 2015 besteht, dürfte 
es bisher kaum Stiftung sst atu ten g eben, die eine nachträgliche Umwandlung beziehungsweise Seg- 
m entierung zulassen oder gar bestimmen, w elches Organ zu einer entsprechenden Änderung befugt 
wäre. Aus die sem Grund m üsste zuerst die Basis für die Legitimität zur Umwandlung der Stiftung in 
eine segm entier te Stiftung durch eine Änderung der Statuten geschaffen werden. Anschliessend könn- 
te durch eine weitere Statutenanpassung die tatsächliche Umwandlung in eine segm entier te Stiftung 
erfolgen.62 
  
                                                    
 60 
PGR Art 552 § 14 Abs 4 f. 
61 
PGR Art 243 a. 
62 
Bösch, Stellungnahme zum Vernehmlassungsentwurf und - bericht betreffend „Die A bänderung des Personen- und G esell- 
schaf tsr echts“ (Segmentierte V erbands person/ Protected Cell Company) http://www.llv.li/files/srk/Stellungnahme_PGR- 
PCC_Stellungnahme%20RA%20Bösch.pdf 6 (abgefragt am 12.12.2015).  
	        

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