Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung
10
N achdem die Refo rm v orhaben für einige Jahre zum Erliegen kamen, wurde das Projekt im Jahr 2005
wieder aufgenommen und am 1. Januar 2009 trat das novellierte Stiftungsrecht in
Kraft.38
Sicherlich
ist es auch di esem Umstand zu verdanken, dass das Vertrauen in den Finanzplatz Liechtenstein bis
heute wieder hergestellt werden konnte.
4.
Die Ei nführung der segmentierten Verband sperson in Li echtenst ein und
internationale Entwicklungen
4.1. H int ergrund
Im
Jahr 2014 hatte der Gesetzgeber in Liechtenstein aberm als die Notwendigkeit erk annt, Anpassun-
gen im Gesellschaftsrecht vorzunehm en. Vor allem die Liechtensteinische Treuhänderkammer hatte
die Einführung von gesetzlichen Bestimmungen zur segm entier ten Verbandsperson immer w ieder mit
beharrlichem N achdruck gefordert. Ihrer Ansicht nach stellt die segm entier te Verbandsperson ein Ni-
schenp roduk t dar, das die Dienstleistungspalette des Finanzdienstleistungssektors zweckmässig er-
gänzt.39
Auch der Verein für gem einnützige Stiftungen strebte die Einführung der segm entierten Ver-
bandsp ers on im Hinblick auf die Stärkung des Philanthropiestandortes Liechtenstein
an.40
Die
vorgeschlagenen Anpassungen hatten zum Ziel, die Möglichkeit der Segm entierung von Ver-
bandsp ers onen in der Rechtsordnung Liechtensteins zu verankern. Durch die Gesetzessnovelle sollte
die Rechtssicherheit bezüglich Haftungsfragen durch klare Reg elung der Rech te und Pflichten aller
Beteiligten erhöht werden. Gleichzeit war es ein Anliegen, den Schu tz von Gläubigern durch die Be-
grenzung der H aftung auf Verm ög ensw erte, die von ihren eigenen zur Befriedig ung ihrer Ansprüche
in Frage kommenden Aktiven separiert sind, zu
verstärken.41
Des Weiteren erhofften sich die am Gesetzgebungsprozess Beteiligten und auch die Marktteilnehm er
eine Attraktivitätssteigerung für den G esellschaftsstandort Liechtenstein. Einerseits, weil mit der
Schaf fung der segm entiert en Verbandsperson das Spektrum der Strukturierungsmöglichkeiten noch-
mals erweitert wird. Andererseits wird durch die flexiblen Ausgestaltungsm öglichkeiten sichergestellt,
dass sowohl die Bedürfnisse von Klienten aus dem Rechtsk re is der Common Law Jurisdiktionen wie
38
Attlmayr/R ab anser, Das neue l iechtensteinische Stiftungsrecht (2009) 4 f.
39
L andtag sprotok oll Septem ber 2014, 1555.
40
L andtag sprotok oll Septem ber 2014, 1556.
41
BuA Nr. 69/2014, 14 f. f.