Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung
7
Gleichwohl wurde schon während des Gesetzgebungsprozesses in den entsprechenden Materialien und
Diskussionen die Erweiterung der möglichen Zwecke dies er Rechtsform zu einem späteren Zeitpunkt
explizit
angedeutet.23
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen erg eben sich zwei Entsteh ung sar ten für segm entier te Ver-
bandsp ers onen. Erstens können sie unter Einhaltung der zulässigen Zweckbestimmung und unter der
Voraussetzung der Ein trag ungsfähigkeit ins Handelsregister errichtet werden. Zweitens kann sie durch
die Umwandlung einer bestehenden Verbandsperson infolge eines Beschlusses durch das oberste Or-
gan entst ehen, sof ern dies in den Gesellschaftsstatuten erl aubt
ist.24
Hinsichtlich der N eug ründung sind
zwingend die allgem einen Bestimmungen des PGR zur Verbandsperson zu beachten. So sind zur
G ründung einer juristischen Per son beispielsweise schriftliche Statuten obligatorisch, die von einem
Gründer oder Mitglied zu unterschreiben sind und in denen die Verbandsperson als Aktiengesell-
scha ft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Anstalt oder Stiftung bezeichnet sein
muss.25
Schli ess-
lich sind auch die Vorschriften in den Regelungen zu den einzelnen Rechtsformen zu beacht en.
Im Kontex t des Per sonen- und Gesellschaftsrechts nehmen die relevanten neuen Artikel 243 - 243 h
die Position am Ende der allgem einen Vorschriften zu den Verbandspersonen ein. D adurch wird deut-
lich, dass bereits von der Systematik des Gesetzes her eine Anwendung der Vorschriften für alle Ver-
bandsp ers onen vorgesehen ist. Nach der juristischen Auslegungsregel „lex specialis derogat legi gene-
ral i“, wonach ein spezielles G esetz den allgem einen Gesetzen vorgeht, ergibt sich, dass im Zweifels-
fall die zwingenden Rechtsform vorschriften zu den jeweiligen juristischen Personen des PGR vorge-
hen. 26
In
der Schw eiz wurde das fortschrittliche Konzept der segm entierten Verbandsperson bisher nicht
kodifiziert.
23
BuA Nr. 69/2014, 14.
24
PGR Art 234 ff.
25
PGR Art 116.
26
BuA Nr. 69/2014, 16. 16.