Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
6.3.4 Gemischte Stiftungszwecke 
Stiftungszwecke können gleichzeitig privatnützig und gemeinnützig sein.?® Steht es im Ermessen des 
Stiftungsrates, in welcher Gewichtung die Zwecke zu verfolgen sind, liegt es auch an diesem, einzu- 
schätzen, ob es sich um eine überwiegend gemeinnützige und somit aufsichtspflichtige oder um eine 
überwiegend privatnützige Stiftung handelt. Im Zweifel sind solche Stiftungen als gemeinnützige Stif- 
tungen anzusehen, einzutragen und der Aufsicht zu unterstellen.? 
Es ist durchaus móglich, dass Stiftungen, die der Aufsicht unterstellt sind, zu einem spáteren Zeitpunkt 
wieder aus der Aufsicht entlassen werden, wenn der privatnützige Zweckanteil überwiegt. Dies hat 
selbstverstándlich auch Auswirkungen auf die Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten, 
welche diesen für den Zeitraum, in dem die Stiftung beaufsichtigt wird, mcht zustehen. 
6.3.5 Verwirkung 
Begünstigungen kónnen verwirkungshalber enden, entweder weil satzungsmássige oder gesetzliche 
Verwirkungstatbestánde erfüllt sind.?* 
Als satzungsmássige Verwirkungstatbestánde kennt man insbesondere das sogenannte Bestreitungsver- 
bot. Demnach kann der Stifter für den Fall, dass seine Anordnungen bestritten werden, Sanktionen fest- 
legen. Allerdings ist ein gänzlicher Ausschluss vom Rechtsweg durch eine Verwirkungsklausel (kassa- 
torische, privatorische oder Strafklausel) im Sinne eines ,,Bestreitungsverbotes" nicht zulássig.?* Háufig 
will der Stifter damit die Geltendmachung von Pflichtteils(ergánzungs)ansprüchen verhindern. Insbe- 
sondere in der Gestalt der Sozinischen Klausel sind. Bestreitungsverbote zulássig. Dabei wird den 
Pflichtteilsberechtigten die Wahl zwischen der Begünstigung durch die Stiftung oder eben der Behar- 
rung auf den Pflichtteilsanspruch gewährt.?# 
Eine statutarische Verwirkungsfolge kann nur dann eintreten, wenn der Bestreitende die Verwirkungs- 
klausel kannte. Beweisbelastet hiefür 1st derjenige, der sich auf diese Klausel stützt. ?5? 
Gesetzliche Verwirkungstatbestánde sind in Art. 552 §§ 1 — 41 PGR selbst nicht geregelt, sehr wohl 
aber im Treuunternehmensrecht, welches für Altstiftungen weiterhin gilt. Dabei geht es um Wider- 
rufsgründe wegen Treuunwürdigkeit, wenn etwa ein Begünstigter ein schweres Verbrechen gegen den 
  
245 Art. 5528 2PGR. 
246 Art. 552 8 2 Abs. 3 PGR. 
247 Lorenz inSchurr, Zivil- und gesellschaftsrechtliche Fragen zur Führung und Abwicklung von Stiftungen 105. 
248 OGH 07.10.2011, 01 CG.2009.235, LES 2011, 184. 
249 Lorenz inSchurr 106. 
250 OGH 07.10.2011, 01 CG.2009.235, LES 2011, 184. 
251 Art 552 Abs. 4 PGR aF. 
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