Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
6.3.2 Verzicht auf Begünstigung 
Die aus einer Begünstigung erwachsenden Vermögensrechte sind verzichtbare Rechte.?? Der Süftungs- 
rat wird im Zusammenhang mit der Abgabe eines Verzichts dessen Wirksamkeit zu prüfen haben. Unter 
Umständen stellt sich dabei die Frage, ob der Begünstigte bei Abgabe des Verzichts geschäftsfähig war, 
ob er in einem Irrtum befangen war oder ob unsachgemässer Einfluss auf ihn ausgeübt wurde.?“ In der 
Praxis sieht man mitunter Verzichtserklärungen für sich und seine Rechtsnachfolger. Zulasten nachfol- 
gender Begünstigter sind Verzichtserklärungen aber grundsätzlich dann unwirksam, wenn Begünstigun- 
gen in den Stiftungsdokumenten als unvererblich ausgestaltet sind.*! 
6.3.3 Wechsel aufgrund zeitlicher Abfolge oder Eintritt einer Bedingung 
Stiftungen können in ihren Stiftungsdokumenten einen bestimmten Zeitpunkt festlegen, ab wann die 
Stiftung ihren gemeinnützigen Zweck verfolgen soll. Ebenso können Bedingungen festgelegt werden, 
aufgrund derer die Zweckverfolgung privat- oder gemeinnützig sein soll.?? Die Aufsichtspflicht beginnt 
in diesen Fällen mit Eintritt der Bedingung bzw. des bestimmten Zeitpunktes. 
Auch hier ist es die Pflicht des Stiftungsrates, den korrekten Beginn der Gemeinnützigkeit und damit 
des Beginns der ,,Unter-Aufsicht-Stellung" festzustellen. Beim Wechsel aufgrund zeitlicher Abfolge 
muss dies nicht immer eindeutig sein, wenn der Zeitpunkt nicht datumsmässig, sondern kriterienbezo- 
gen bestimmt ist.?? Bei der Bestimmung des Zeitpunktes des Wechsels hat sich die Auslegung nach 
dem Willen des Stifters zu orientieren. Dieser kann auch durch ausserhalb der Stiftungsurkunde liegende 
Umstände, vor allem auch durch Berücksichtigung des Gründungsgespráchs, ermittelt werden. Das Aus- 
legungsergebnis muss jedoch einen hinreichenden Anhaltspunkt in den Statuten haben und darf nicht 
etwa durch Willensbildung der Organe selbst erfolgen.?^ 
  
239 Lorenz, Pflichten des Stiftungsrates bei Wegfall von Begünstigten, in Schurr (Hrsg), Zivil- und gesellschaftsrechtliche 
Fragen zur Führung und Abwicklung von Stiftungen (2015) 102. 
240 Lorenz in Schurr 103. 
241 Lorenz in Schurr 104. 
242 Art. 552 8 5 Abs. 1 PGR: ,unbedingt oder unter bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen befristet oder unbefristet 
... Zu irgendeinem Zeitpunkt wáhrend des Rechtsbestands der Stiftung ...". 
243 Lorenz in Schurr 105. 
244 OGH 06.03.2008, 01 CG.2006.71, LES 2008, 279; vgl. auch OGH 07.09.2012, 05 HG.2011.89, LES 2012, 209. 
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