Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
6.2.2 Übermittlung eines Handelsregisterauszugs an die Stiftungsaufsichtsbehörde 
Um ihre Aufsichtstätigkeit aufnehmen zu können, muss die Stiftungsaufsichtsbehörde trotz fehlender 
Anzeigepflicht über das Bestehen einer aufsichtspflichtigen Stiftung Kenntnis erlangen. 
Wie unter Pkt. 6.1 dargelegt, erlangt das Handelsregister aufgrund der Verpflichtung der Mitglieder des 
Stiftungsrates gem. Art. 552 $ 19 Abs. 5 PGR?® Kenntnis von der Eintragungspflicht. In der Folge er- 
langt die Stiftungsaufsichtsbehörde durch Zustellung eines Handelsregisterauszugs Kenntnis von einer 
neu eingetragenen und somit allenfalls aufsichtspflichtigen Stiftung. Ergibt sich aus der dem Register- 
auszug zu entnehmenden Zweckbestimmung ein gemeinnütziger Zweck, wird die Stiftung unter Auf- 
sicht genommen. Kann nicht eindeutig festgestellt werden, ob es sich um eine aufsichtspflichtige Stif- 
tung handelt, kontaktiert die Aufsichtsbehörde die Stiftung und nimmt diese nach den Angaben des 
Vertreters der Stiftung unter ihre Aufsicht oder eben nicht. Die Qualifizierung, ob es sich um eine ge- 
meinnützige und somit eintragungspflichtige Stiftung handelt, wird dabei dem Stiftungsrat überlassen 
und es werden grundsätzlich keine Stiftungsdokumente oder Unterlagen zur Überprüfung angefordert. 
Bei aufsichtspflichtigen Stiftungen soll die Tatsache, dass die Stiftung der Aufsichtspflicht untersteht, 
aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zwingend in das Handelsregister eingetragen wer- 
den.?5 Aus diesem Grund wurde durch das LGBI. 2011 Nr. 63 die Ziff. 9 nachträglich in Art. 552 $ 19 
Abs. 3 PGR aufgenommen. Ergibt sich nach der Abklärung durch die Stiftungsaufsichtsbehôrde, dass 
die Stiftung gemeinnützig ist, wird sie unter Aufsicht genommen und dies der Stiftung sowie dem Han- 
delsregister schriftlich mitgeteilt.?? Es folgt ein entsprechender Eintrag im Handelsregister. 
6.2.3 Problematik bei freiwillig eingetragenen Stiftungen 
Probleme können dann entstehen, wenn eine Stiftung bereits freiwillig eingetragen ist und keine Ande- 
rung beim Handelsregister erfolgt. Dann erhält die Stiftungsaufsichtsbehörde auch keinen neuen Han- 
delsregisterauszug und erlangt aufgrund der fehlenden Anzeigepflicht keine Kenntnis von der Aufsichts- 
pflicht über die betroffene Stiftung. Bleibt der Stiftungsrat untätig, kann die Stiftungsaufsichtsbehörde 
die Stiftung mangels Kenntnis nicht unter ihre Aufsicht nehmen. Das Regime der Prüfungen nach Art. 
552 $ 21 PGR greift hier nicht, da eingetragene Stiftungen nicht geprüft werden. Auch hier ist jedoch 
auf Art. 965 und 968 PGR hinzuweisen (vgl. Pkt. 6.1.4). 
  
235 Problematisch bei Altstiftungen, für welche Art. 552 8 19 Abs. 5 PGR nicht gilt; vgl. Pkt. 6.1.2. 
236 BuA 63/2011, 27 f. 
237 In Art. 90 HRV wurde die Bestimmung des Art. 552 § 19 Abs. 3 Ziff. 9 PGR jedoch nicht aufgenommen. 
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