Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen
weg, wird die Stiftung eintragungs- und aufsichtspflichtig.?* Andere Fallkonstellationen wären bspw.
der Verzicht aller privatnützig Begünstigten oder das Eintreten eines im Vornhinein bestimmten Ereig-
nisses oder einer bestimmten zeitlichen Frist. In allen diesen Fällen „ändert“ sich der Stiftungszweck
nicht im eigentlichen Sinn, sondern kommt es lediglich zu einer neuen Gewichtung durch den gänzli-
chen oder teilweisen Wegfall des privatnützigen Zweckanteils.
Das ,,Umschlagen* des Stiftungszwecks einer vormals pnvatnützigen in eine gemeinnützige Stiftung
setzt somit zwingend einen vorhandenen und ausreichend determinierten Stiftungszweck voraus, wel-
cher die Gemeinnützigkeit bereits umschliesst. Anderungen des Stiftungszwecks, gleichwohl ob diese
bei gemeinnützigen oder privatnützigen Stiftungen durch die Stiftungsorgane oder das Landgericht er-
folgen, sind hingegen nur aus den im Gesetz festgelegten Gründen? und nur dann móglich, wenn solche
Anderungen dem mutmasslichen Stifterwillen entsprechen.
6.1.2 Bestimmungen für Altstiftungen
Offen bleibt die Frage, nach welcher Bestimmung sich Altstiftungen, die erst nach Inkrafttreten des
neuen Stiftungsrechts gemeinnützig werden, ins Handelsregister einzutragen haben, da Art. 552 $ 19
Abs. 5 PGR nach den Übergangsbestimmungen auf Altstiftungen nicht anzuwenden ist.?* Eine Eintra-
gungspflicht aufgrund der Anderung des Stiftungszwecks kann auch nicht aus Art. 552 § 14 Abs. 4 PGR
abgeleitet werden, zum einen, weil diese Bestimmung auf die Eintragungspflicht zum Zeitpunkt der
Stiftungserrichtung abzielt, und zum anderen, weil auch diese Bestimmung nicht auf Altstiftungen an-
wendbar 1st.??
Gemiiss Art. 1 Abs. 2 UB ist nach erstmaliger Anderung einer in Art. 552 § 20 Abs. 2 PGR genannten
Tatsache eine Anderungsanzeige an das Handelsregister zu machen. Auf alle folgenden Anderungen
gelangt Art. 552 § 20 Abs. 3 PGR zur Anwendung. Nach Art. 552 § 20 Abs. 2 Ziff. 9 PGR gehórt auch
die Bestätigung, dass die Stiftung nicht ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken zu dienen
bestimmt ist, zu den Tatsachen, die beim Handelsregister anzuzeigen sind. Wird nun die Stiftung ge-
meinnützig, wird in der Praxis keine Änderungsanzeige erstattet, sondern auch ohne direkte gesetzliche
Grundlage die Stiftung zur Eintragung angemeldet. Würde hingegen eine blosse Änderungsanzeige ein-
gereicht und das Handelsregister darüber informiert, dass die Stiftung nunmehr ganz oder überwiegend
gemeinnützig ist, ist fraglich, ob eine Eintragung nach Art. 552 $ 19 Abs. 4 lit. c PGR von Amts wegen
erfolgen könnte, da diese Bestimmung nicht auf Altstiftungen anwendbar ist. In der Folge würde eine
224 Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht $ 19 Rz. 4.
225 Vgl Art. 552 $8 31 und 33 PGR.
226 Vgl Schauer in Schauer, Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht (2009) Art. 1 Abs. 1 ÜB Rz. 2.
227 Art. 1 Abs. 4S.1UB.
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