Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
weg, wird die Stiftung eintragungs- und aufsichtspflichtig.?* Andere Fallkonstellationen wären bspw. 
der Verzicht aller privatnützig Begünstigten oder das Eintreten eines im Vornhinein bestimmten Ereig- 
nisses oder einer bestimmten zeitlichen Frist. In allen diesen Fällen „ändert“ sich der Stiftungszweck 
nicht im eigentlichen Sinn, sondern kommt es lediglich zu einer neuen Gewichtung durch den gänzli- 
chen oder teilweisen Wegfall des privatnützigen Zweckanteils. 
Das ,,Umschlagen* des Stiftungszwecks einer vormals pnvatnützigen in eine gemeinnützige Stiftung 
setzt somit zwingend einen vorhandenen und ausreichend determinierten Stiftungszweck voraus, wel- 
cher die Gemeinnützigkeit bereits umschliesst. Anderungen des Stiftungszwecks, gleichwohl ob diese 
bei gemeinnützigen oder privatnützigen Stiftungen durch die Stiftungsorgane oder das Landgericht er- 
folgen, sind hingegen nur aus den im Gesetz festgelegten Gründen? und nur dann móglich, wenn solche 
Anderungen dem mutmasslichen Stifterwillen entsprechen. 
6.1.2 Bestimmungen für Altstiftungen 
Offen bleibt die Frage, nach welcher Bestimmung sich Altstiftungen, die erst nach Inkrafttreten des 
neuen Stiftungsrechts gemeinnützig werden, ins Handelsregister einzutragen haben, da Art. 552 $ 19 
Abs. 5 PGR nach den Übergangsbestimmungen auf Altstiftungen nicht anzuwenden ist.?* Eine Eintra- 
gungspflicht aufgrund der Anderung des Stiftungszwecks kann auch nicht aus Art. 552 § 14 Abs. 4 PGR 
abgeleitet werden, zum einen, weil diese Bestimmung auf die Eintragungspflicht zum Zeitpunkt der 
Stiftungserrichtung abzielt, und zum anderen, weil auch diese Bestimmung nicht auf Altstiftungen an- 
wendbar 1st.?? 
Gemiiss Art. 1 Abs. 2 UB ist nach erstmaliger Anderung einer in Art. 552 § 20 Abs. 2 PGR genannten 
Tatsache eine Anderungsanzeige an das Handelsregister zu machen. Auf alle folgenden Anderungen 
gelangt Art. 552 § 20 Abs. 3 PGR zur Anwendung. Nach Art. 552 § 20 Abs. 2 Ziff. 9 PGR gehórt auch 
die Bestätigung, dass die Stiftung nicht ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken zu dienen 
bestimmt ist, zu den Tatsachen, die beim Handelsregister anzuzeigen sind. Wird nun die Stiftung ge- 
meinnützig, wird in der Praxis keine Änderungsanzeige erstattet, sondern auch ohne direkte gesetzliche 
Grundlage die Stiftung zur Eintragung angemeldet. Würde hingegen eine blosse Änderungsanzeige ein- 
gereicht und das Handelsregister darüber informiert, dass die Stiftung nunmehr ganz oder überwiegend 
gemeinnützig ist, ist fraglich, ob eine Eintragung nach Art. 552 $ 19 Abs. 4 lit. c PGR von Amts wegen 
erfolgen könnte, da diese Bestimmung nicht auf Altstiftungen anwendbar ist. In der Folge würde eine 
  
224 Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht $ 19 Rz. 4. 
225 Vgl Art. 552 $8 31 und 33 PGR. 
226 Vgl Schauer in Schauer, Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht (2009) Art. 1 Abs. 1 ÜB Rz. 2. 
227 Art. 1 Abs. 4S.1UB. 
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