Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
Die Begünstigten, denen die Informations- und Auskunftsrechte nicht mehr zustehen, haben als Stif- 
tungsbeteiligte dennoch die Möglichkeit, im Ausserstreitverfahren Anträge an das Landgericht zu stel- 
len. 126 
4.1.3 Anrufung des Gerichts 
Ist ein Begünstigter der Ansicht, dass die Stiftungsorgane ihre Pflichten verletzen, sei es bspw. dadurch, 
dass die Vermógensverwaltung nicht den Zwecken der Stiftung entspricht, der Stiftungsrat zu hohe Ho- 
norare bezieht, Ausschüttungen an Begünstigte nicht oder nicht entsprechend den Stiftungsdokumenten 
erfolgen etc., wird er sich in der Praxis zuerst an den Stiftungsrat wenden und diesen um ein Gespräch 
sowie um die Vorlage der entsprechenden Unterlagen ersuchen. Verweigert der Stiftungsrat dem Be- 
günstigten dessen Informations- und Auskunftsrechte oder erhärten sich die Vorwürfe gegen die Stif- 
tungsorgane, so führt das Fehlen von Eigentümerinteressen dennoch nicht zu fehlender Kontrolle. Die 
Begünstigten erhalten als Stiftungsbeteiligte durch Art. 552 8 35 iVm 8 29 Abs. 3 PGR die Móglichkeit, 
Anträge an das Landgericht zu stellen. Dieses kann letztlich Massnahmen wie Kontrolle und Abberu- 
fung der Stiftungsorgane, Durchführung von Sonderprüfungen, Aufhebung von Beschlüssen der Stif- 
tungsorgane o.À. erlassen.!? 
Auch bei gemeinnützigen Stiftungen und privatnützigen Stiftungen, die freiwillig der Aufsicht unter- 
stellt sind, kónnen Stiftungsbeteiligte gem. Art. 552 $ 29 Abs. 4 PGR Antráge auf Anordnung der ge- 
botenen Massnahmen bei Gericht stellen. Allerdings wird dies den Begünstigten einerseits durch das 
fehlende Informations- und Auskunftsrecht erschwert! und gibt es andererseits bei gemeinnützigen 
Stiftungen, wie bereits erwähnt, oft nur blosse Anwárter als Begünstigte, welchen dieses Antragsrecht 
nicht zusteht. 
4.2 Stifter 
Der Stifter selbst kann als Stiftungsbeteiligter Antráge auf Erlassung richterlicher Massnahmen bei einer 
dem Stiftungszweck widersprechenden Verwaltung und Verwendung des Stftungsvermógens stellen. ?? 
  
126 Art. 552 835 iVm $ 29 Abs. 3 PGR bzw. Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR; vgl. dazu unter Pkt. 7.3 hinsichtlich der Problematik 
des Antragsrechts von Begünstigten, denen das Informations- und Auskunftsrecht nicht zusteht. 
127 Zur Problematik hinsichtlich der Abgrenzung zu stiftungsrechtlichen Massnahmen, welche im Ausserstreitverfahren gel- 
tend zu machen sind, zu jenen Streitigkeiten, die im streitigen Verfahren auszutragen sind, siehe Walch, LJZ 2012, 69 ff. 
128 Vgl dazu unter Pkt. 7.3. 
129 Art. 552 835 iVm $ 29 Abs. 3 PGR bzw. Art. 552 8 29 Abs. 4 PGR. 
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