Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
Immer dann, wenn sich die Interessen von Begünstigten entgegenstehen oder mit Geheimhaltungsinte- 
ressen überschneiden und dieser Konflikt nicht anders lösbar ist, geht die Kontrolle der Stiftung und 
damit das Informationsrecht nach Art. 552 $ 9 PGR vor.” Das Auskunftsrecht ist in solchen Fällen 
abzuwägen und die Bereitstellung von Informationen hat allenfalls durch Schwärzen gewisser Teile zu 
erfolgen.” 
4.1.2.3 Zeitliche Einschränkung 
In Bezug auf die zeitliche Reichweite der Kontrollrechte besteht eine gewisse Unklarheit. Der OGH 
entschied am 07.02.2008, dass die Auskunftsrechte erst mit der Erlangung der Destinatärsstellung ent- 
stehen und sich in zeitlicher Hinsicht nur auf das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Stiftungsvermögen 
und dessen weitere Verwaltung erstrecken.? Aus dem Inhalt dieser Entscheidung war klar, dass der 
OGH kein rückwirkendes Auskunftsrecht von Destinatáren hinsichtlich solcher Gescháftsvorgánge be- 
fürwortete, die zeitlich vor Erlangung dieser Rechtsposition lagen.* In jener Entscheidung ging es aber 
nicht darum, ob Informationen auch über Tatsachen gegeben werden müssen, die vor dem Anfall des 
Begünstigtenrechts durch Eintritt der Bedingung liegen, sondern ob solche Informationsrechte für Tat- 
sachen vorliegen, die überhaupt vor dem Zeitpunkt liegen, als der Begünstigte bedingt in seiner spátere 
Stellung eingesetzt wurde. 
In seiner Entscheidung vom 04.09.2015 entschied der OGH, dass Informations- und Auskunftsrechte 
der Begünstigten auch für Sachverhalte bestehen, die vor dem tatsáchlichen Erlangen der Begünstigten- 
stellung durch Eintritt einer Bedingung oder Befristung vorliegen.? Der OGH begründete seine Ent- 
scheidung damit, dass dem Gesetzestext keine zeitliche Beschránkung der Informations- und Auskunfts- 
rechte zu entnehmen sei. Auch die Formulierung ,soweit es seine Rechte betrifft liesse weder eine 
historische noch eine teleologische Interpretation einer zeitlichen Einschránkung zu. Bereits in der Ver- 
nehmlassung zur Totalrevision des Stftungsrechts stellte der Gesetzgeber fest, dass ein genereller Aus- 
schluss des Auskunftsrechts für vergangene Zeiträume im Gesetzestext nicht in Betracht komme.” Eine 
Einschränkung ergebe sich aber aus der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht der Unterlagen.” Diese 
  
91  OGH 04.09.2015, 05 HG.2014.326 in LES 2015, 210 ff, Motal, Informationsanspruch eines Begünstigten für die Ver- 
gangenheit, LJZ 2015, 91 ff. 
92  Motal, LIZ 2015, 95. 
93 OGH vom 07.02.2008, LES 2008, 272 ff. 
94 Delle Karth, LJZ 2008, 57. 
95  OGH vom 04.09.2015 zu 05 HG.2014.326, LES 2015, 210 ff. 
96 Zur Reichweite des Informationsrechts in zeitlicher Hinsicht siehe auch Lorenz in Schauer, Kurzkommentar Stiftungs- 
recht Art. 552 8 9 Rz. 16 ff. 
97  BuA Nr. 13/2008, 64; 8 26 iVm Art. 1059 PGR. 
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