Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen
4.1.2 Einschränkungen des Informations- und Auskunftsrechts der Begünstigten
Die in Art. 552 $ 9 PGR definierten Informations- und Auskunftsrechte sind in mehrfacher Hinsicht
eingeschränkt bzw. können durch eine entsprechende Ausgestaltung der Stiftung eingeschränkt werden.
4.1.2.1 „Soweit es seine Rechte betrifft“
Durch den Einschub in Art. 552 $ 9 Abs. 1 und 2 PGR , soweit es seine Rechte betrifft " ist klargestellt,
dass der Anspruch gegenüber der Stiftung auf jene Bereiche der stiftungsrelevanten Informationen be-
schränkt ist, die unmittelbar die Rechte des Auskunftsberechtigten betreffen.** Hinter diesem Kriterium
steht eine notwendige Abwägung der Interessen des Begünstigten mit denjenigen der Stiftung und der
übrigen Beteiligten.? Somit 1st bspw. ausgeschlossen, dass Begünstigte über die Identitát weiterer Be-
günstigter informiert werden, indem sie uneingeschränkte Einsicht in das Beistatut der Stiftung erhal-
ten.® Das Kriterium der unmittelbaren persönlichen Betroffenheit spielt in diesem Zusammenhang eine
grosse Rolle.
Das individuelle Informationsrecht des Begünstigten ist ein Hilfsrecht und soll dazu dienen, andere
Rechte vorzubereiten und zu schützen. Es stellt sich also die Frage, was die Rechte des Begünstigten
sind, die mit Hilfe des Informationsrechts geschützt werden sollen. Zum einen sind dies aus der Begüns-
tigtenstellung resultierende Vermögensrechte, zum anderen sind dies mittelbare Eingriffs- und Gestal-
tungsrechte zum Schutz des Stiftungszweckes im Zusammenhang mit Antragsrechten an das Aufsichts-
gericht.®
4.1.2.2 Sachliche Einschränkung
In der Sache bezieht sich das Informationsrecht auf sämtliche Angelegenheiten der Stiftung. Es dient
der Feststellung der aktuellen Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Stiftung und ihrer Beteiligun-
gen, der Feststellung der Entwicklung dieser Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage im Zeitablauf sowie
der Feststellung, ob diese Entwicklung durch Missstände gestört ist, die das Stiftungsvermögen beein-
trächtigen oder gefährden.” Hier können Abgrenzungsfragen auftreten, wenn der Begünstigte bspw. nur
an einer bestimmten Quote des Stiftungsvermögens berechtigt ist. Auch dann kann der Begünstigte al-
lenfalls von allen Geschäftsvorfällen betroffen sein, die sich auf das Vermögen auswirken.
86 Vgl. BuA 2008/13, 64.
87 Jakob, Stiftung 214.
88 Hosp/Benedetter, Z£S 2016, 16.
89 Antragsrechte gem. Art. 552 $ 33 Abs. 3, 8 34 Abs. 2, Art. 552 § 35 Abs. 1 sowie Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR.
90 OGH 11.04.2014, 5 HG.2012.455, LES 2014, 122, Verweis hier auch auf Lorenz in Schauer, Kurzkommentar Stiftungs-
recht Art. 552 8 9 Rz. 24, LES 2005, 392.
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