Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen
bedenkt, dass in der Praxis Stiftungen meist nur Ermessensbegünstigte definieren, so wären privatnüt-
zige Stiftungen, welche nicht unter der Stiftungsaufsicht stehen, ohne die Rechte der Ermessensbegüns-
tigten schlicht kontrollfrei.”
4.1.1.2 Einsichtsrecht in Geschäftsbücher und Papiere
Hinsichtlich der Frage, in welche Unterlagen Einsicht zu gewähren ist, hat sich der OGH detailliert
gedussert.® Begiinstigte haben gem. Art. 552 § 9 Abs. 2 S. 2 PGR Anspruch, Einsicht in alle Geschäfts-
bücher zu nehmen. Dazu zählen die Unterlagen des Rechnungswesens. Bei Stiftungen, die ein nach
kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausüben, gehören dazu die Bilanzen, Jahresrechnungen, Bu-
chungsbelege, allfällige Geschäftsberichte und Revisionsberichte.?! Bei allen anderen Stiftungen ist der
Stiftungsrat verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis und angemessene Aufzeichnungen zu führen und
Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens
nachvollzogen werden kônnen .
In seiner Entscheidung vom 03.07.2008 hat der OGH den Begriff ,, Akt* oder ,, Akte" definiert und ver-
steht darunter „eine Sammlung von Unterlagen zu einem geschäftlichen oder gerichtlichen Vorgang“.
Das Recht auf Akteneinsicht kann jedoch nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verfahren beur-
teilt werden, da der Begriff der „Akten der Stiftung“ dem Gesetz fremd ist.
Das Akteneinsichtsrecht des Begünstigten umfasst auch die Entwürfe und Notizen von Statuten, In-
struktionen sowie von Beschlüssen des Stiftungsrates?, nicht hingegen alle internen Schriftstücke oder
etwa eine Absichtserklàárung des wirtschaftlichen Stifters im. Vorfeld der Gründung bzw. der Grün-
dungsphase, da diese in den Bereich der Privat- und Geheimnisspháre der Stiftung selbst fallen, welche
dem Informationsinteresse der Begünstigten vorgeht
Instruktionen des Auftraggebers gegenüber dem fiduziarischen Stifter oder dem Stiftungsrat sind keine
gemeinschaftlichen Urkunden und sind daher von der Akteneinsicht ausgenommen.*
79 Vgl BuA 13/2008, 63; Jakob, Stiftung 211.
80 OGH 11.04.2015, 05 HG.2012.455, LES 2014, 122 ff.
81 Allgemeine Vorschriften zur Rechnungslegung gem. Art. 1045 ff PGR.
82 Art. 552 § 26 PGR.
83 OGH 03.07.2008, 04 CG.2006.74, LES 2008, 439 ff.
84 OGH 07.02.2008, 05 CG.2005.305, LES 2008, 272 ff.
85 OGH 05.06.2003, 04 CG.2001.492-29, LES 2004, 67 ff.
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