Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
folgen manche Destinatäre mit der Durchsetzung ihrer Rechte vielmehr rechtsmissbräuchliche Absich- 
ten und wollen den Stiftungsrat behindern, um andere Destinatäre, mit denen sie in Konflikt stehen, zu 
schädigen.” 
Art. 552 $ 9 Abs. 1 und 2 PGR normiert den Anspruch des Begünstigten auf Einsichtnahme in die 
Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und allfällige Reglemente, soweit es seine Rechte betrifft. 
Der Begünstigte hat auch Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung. 
Aus dieser Bestimmung lässt sich erkennen, dass die Begünstigtenrechte auf Kontrollrechte beschränkt 
wurden und keine Eigengeschäftsführung zulassen.“ Fraglich ist, ob der Stiftungsrat den Begünstigten 
auch unaufgefordert benachrichtigen muss. Das ist wohl der Fall, wenn sich ausserordentliche Ereig- 
nisse zutragen, bei denen der Stiftungsrat damit rechnen muss, dass sie für die Rechtsstellung des Be- 
günstigten essenziell sind.*! 
4.1.1.1 Begünstigtengruppen 
Art. 552 $ 5 PGR enthält in Abs. 1 eine Legaldefinition des Begünstigten und záhlt in Abs. 2 als Be- 
günstigte den Begünstigungsberechtigten, den Anwartschaftsberechtigten, den Ermessensbegiinstigten 
sowie den Letztbegünstisten auf.“ 
Diesen Begünstigten stehen die Informations- und Auskunftsrechte nach Art. 552 $ 9 PGR zu, dem 
Letztbegünstigten allerdings erst nach Auflósung der Stiftung.9 In Bezug auf den Letztbegünstigten ist 
nach Ansicht von Lorenz der strikte Wortlaut des Gesetzes zu eng geraten. Die Auflósung der Stiftung 
hängt mitunter von einer Beschlussfassung des Stiftungsrates ab (Art. 552 § 39 Abs. 2 PGR). Bei gesetz- 
oder statutenwidriger Verzögerung oder überhaupt bei Unterlassung der Beschlussfassung müssen dem 
Letztbegünstigten die Informationsrechte bereits ab Eintritt des Auflósungsereignisses zustehen.** Vom 
Anfall des Informationsrechts ist die Reichweite in zeitlicher Hinsicht bzw. die Rückwirkung zu unter- 
scheiden. Siehe dazu unter Pkt. 4.1.2.3. 
Hinsichtlich des Begünstigungsberechtigten, dem als solchen bereits ein klagbarer*$ Anspruch einge- 
ráumt ist, ergeben sich keine Zweifel, dass ihm Informations- und Auskunftsrechte zustehen. Anders 
  
59  Schurr in Schurr 103. 
60 Jakob, Stiftung 214. 
61  Schurr in Schurr 118. 
62 Diese Begünstigten werden in Art. 552 88 6 — 8 PGR genauer definiert. 
63 Art. 5528 9 Abs. 3 PGR. 
64 Lorenz inSchauer, Kurzkommentar Stiftungsrecht Art. 552 $ 9 Rz. 14. 
65 Lorenz in Schauer, Kurzkommentar Stiftungsrecht Art. 552 $ 9 Rz. 16. 
66 Der Hóhe und der Zeit (Fälligkeit) nach bestimmter oder bestimmbarer Anspruch; vgl. OGH 07.12.2012, 
06 CG.2011.205, LES 2013, 42. 
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