Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
Bei beaufsichtigten Stiftungen stehen den Begünstigten hingegen keine Informations- und Auskunfts- 
rechte gem. Art. 552 $ 9 PGR zu, wodurch deren Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt sind. Bei ge- 
meinnützigen Stiftungen gibt es zudem oft keine Begünstigten, die zu den Stiftungsbeteiligten gem. Art. 
552 § 3 PGR zählen, sondern blosse Anwärter auf eine Begünstigung (vgl. dazu Pkt. 4.1.1.1). Anwärter 
haben weder Informations- und Auskunftsrechte noch eine Möglichkeit, Anträge auf Massnahmen an 
das Landgericht zu stellen. Diese daraus resultierende Einschränkung der internen Foundation Gover- 
nance bei beaufsichtigten Stiftungen soll durch die externe Foundation Governance der Stiftungsauf- 
sichtsbehörde im Ansatz kompensiert werden. 
4.1  Begiinstigte 
4.1.1 Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten 
Eine effiziente Aufsicht und Kontrolle durch die Begünstigten einer privatnützigen Stiftung ist nur móg- 
lich, wenn sie als Stiftungsbeteiligte Zugang zu den Stiftungsakten erhalten und der Stiftungsrat ihnen 
gegenüber Auskunft erteilen muss. Ein Informations- und Auskunftsanspruch der Beteiligten, insbeson- 
dere der Begünstigten, 1st für das Funktionieren der Kontrolle essentiell°, da es sonst fast unmöglich 
würde, fundierte Anträge an das Landgericht zu stellen. 
Den liechtensteinischen Gerichten ist die Bedeutung der Auskunftsrechte der Begünstigten schon seit 
langem bewusst, so führte das Obergericht bereits in einer Entscheidung vom 18.04.1968 aus, es wäre 
den Begünstigten praktisch die Möglichkeit genommen, gegen Pflichtwidrigkeiten der Verwaltung, ja 
sogar gegen betrügerisches Verhalten einzuschreiten und ihre Interessen zu wahren, wenn sie mangels 
Auskunftgabe und mangels Einsicht in die Bücher und in die Finanzgebarung nicht feststellen könnten, 
ob die Verwaltung ordnungsgemäss und pflichtgemäss erfolgt sei.” 
Dabei ist stets zwischen Diskretionsinteressen und Offenlegungsinteressen abzuwágen und dürfen die 
Risiken des Auskunftsrechts der Begünstigten nicht vergessen werden. Die Transparenzinteressen der 
Begünstigten kónnen mit den Geheimhaltungsinteressen der Stiftung selbst kollidieren. Als Beispiel 
kann eine Familienstiftung herangezogen werden, bei der die Hóhe der Zuwendungen an die Begüns- 
tigten sehr unterschiedlich 1st, wodurch naturgemáss eim hohes Konfliktpotential zwischen den Destina- 
táren besteht.* Auch hat nicht jeder Begünstigte ein redliches Interesse an der Auskunft, sondern ver- 
  
55 Zum Wirkungsbereich der Stiftungsaufsichtsbehórde Pkt. 5.1. 
56  Attlmayr/Rabanser, Stiftungsrecht 7; vgl. Summer, ,, Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser ^ — Auskunftsrechte von Be- 
günstigten im liechtensteinischen Stiftungs- und Treuhandrecht, LJZ 2005, 36. 
57 OG 18.04.1968 zu 1598/199, ELG 1976, 53; vgl. Summer, LJZ 2005, 38. 
58  Schurr in Schurr 107.
	        

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