Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
diskutiert. Letztlich vertrat die Regierung jedoch die Ansicht, dass durch das neue System der Grün- 
dungsanzeige und der Verpflichtung jedes einzelnen Stiftungsratsmitgliedes eine deutlich verbesserte 
Kontrolle im Gründungsstadium erreicht werde, wodurch die Hinterlegung widerrechtlicher oder gegen 
die guten Sitten verstossender Stiftungen und die gesetzwidrige Umgehung der Stiftungsaufsicht erheb- 
lich effizienter vermieden werden könne. Zudem diene die in Art. 552 $ 20 PGR vorgesehene Mitwir- 
kung einer Person, die einer besonders qualifizierten Berufsgruppe wie Treuhänder, Rechtsanwälte oder 
Träger von Berechtigungen nach Art. 180a PGR angehört und die selbst am Stiftungserrichtungsge- 
schäft nicht beteiligt war und somit unabhängig ist, der Gewähr eines korrekten Vorgehens.? Dieser 
Ansatz ist jedoch dem Wortlaut des Art. 552 $ 20 Abs. 1 PGR nicht zu entnehmen. Ein Angehöriger der 
qualifizierten Berufsgruppen kann eine Bestätigung gemäss Art. 552 $ 20 Abs. 1 PGR abgeben, auch 
wenn er am Stiftungserrichtungsgeschäft als Rechtsberater beteiligt war und/oder als Mitglied des Stif- 
tungsrates in der betreffenden Stiftung Einsitz nimmt.* Bei inhaltlicher Unrichtigkeit drohen strafrecht- 
liche und disziplinarische Massnahmen.? Zum Dritten kónne das Grundbuch- und Offentlichkeitsregis- 
teramt (jetzt Amt für Justiz) die Richtigkeit der in der Gründungsanzeige enthaltenen Tatsachen — auch 
ohne Verdachtsmomente — überprüfen bzw. überprüfen lassen.^? 
Die Hinterlegung der Gründungsanzeige hat lediglich deklaratorischen Charakter. Das Hinterlegungs- 
verfahren dient der Überwachung der Eintragungspflicht und der Verhütung von Stiftungen mit gesetz- 
oder sittenwidrigem Zweck sowie der Vermeidung von Umgehungen einer allfálligen Aufsicht und ist 
somit bereits Teil der Governance. 
Stiftungen, die keiner Eintragungspflicht nach Art. 552 $ 14 Abs. 4 PGR unterliegen, kónnen freiwillig 
ins Handelsregister eingetragen werden. In diesem Fall muss der Stiftungsrat überdies bestátigen, dass 
die Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder 
des Begünstigtenkreises durch den Stifter erfolgt ist, sofern sich dies nicht aus dem angezeigten Stif- 
tungszweck ergibt.^! 
2.3 J Entstehung einer gemeinnützigen Stiftung — Eintragung ins Handelsregister 
Gemeinnützige Stiftungen entstehen nach Art. 552 $ 14 Abs. 4 PGR erst mit Eintragung ins Handelsre- 
gister. Gemáss Art. 552 $ 19 Abs. 1 PGR ist jedes Mitglied des Stiftungsrates verpflichtet, eine eintra- 
gungspflichtige Stiftung zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Auch der Reprásentant ist be- 
  
37  BuA 85/2008, 7. 
38 | Hammermann in Schauer, Kurzkommentar Stiftungsrecht Art. 552 8 20 Rz. 8. 
39  $66cSchlT PGR. 
40  BuA 85/2008, 7. 
4] Art. 89 Abs. 3 HRV.
	        

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