Gründerrechte
zahlenmässig, nicht in die Richtung entwickelt hat, welche eigentlich erwartet und erhofft wurde. Die
eingangs beschriebenen rechtlichen Unsicherheiten tragen nicht zu einer Verbesserung dieser Situation
bei.
2.2 Rechtshistorische Entwicklung
Um die liechtensteinische Anstalt verstehen zu können, ist es unabdingbar, einen kurzen Blick in ihre
Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte zu werfen. Die privatrechtliche Anstalt wurde bereits 1926
im 5. Titel — also bei den Stiftungen — des liechtensteinischen PGR gesetzlich normiert und fand mit
nur 17 Artikeln" das Auslangen. Ein klares Leitbild hatten die Gesetzesredaktoren wohl nicht vor
Augen, was in einer gesetzlichen Grundlage mündete, welche verschiedenste Móglichkeiten zur Aus-
gestaltung offen liess.'^ In den Materialien zum PGR", lásst sich ein Hinweis auf eine môgliche Re-
zeptionsgrundlage finden. In diesen wird von einer neuen Rechtsform der juristischen Personen ge-
sprochen, welche teilweise an Einrichtungen des Verwaltungsrechts und an das neue österreichische
Gesetz über gemeinwirtschaftliche Unternehmungen sowie die Erscheinungen der Praxis angelehnt
wurde. Im kurzen Bericht zum PGR'5 wird von einem Mittelgebilde zwischen Körperschaften und
Stiftungen (mit oder ohne Mitglieder) gesprochen.‘
In der Praxis haben sich, aufgrund der Liberalität, unterschiedliche Formen der Anstalt herausgebildet.
Durchgesetzt hat sich jedoch hauptsächlich die sog. verkehrstypische Anstalt, welche ein gesell-
schaftsrechtliches Gebilde ist, das i.d.R. von nur einer Person — dem Gründerrechtsinhaber — be-
herrscht wird. Die Gründerrechte, welche im Zentrum der Betrachtungen dieser Arbeit stehen, haben
sich ebenfalls aus der Notwendigkeit in der Praxis entwickelt und wurden erst 1980 gesetzlich nor-
miert.
In den 1970er und 1980er Jahren wurde die Anstalt oftmals als Immobilienholding sowie als Rechts-
form für die Verfolgung kommerzieller Zwecke verwendet.“ Zu dieser Zeit konnte jedoch bereits ein
Boom von Stiftungserrichtungen festgestellt werden, weshalb die Anstalt immer weiter in den Hinter-
grund rückte. Problematisch war auch, dass insbesondere im internationalen Bereich kein Verständnis
für die Anstalt vorhanden war. Die mangelnde Anerkennung und auch daraus resultierende Unsicher-
heiten bezüglich die steuerrechtliche Behandlung, waren und sind weitere Hürden, welche die Anstalt
zu überwinden hat.
P? Art. 534-551 PGR.
1^ Vgl. Marok, Anstalt 16.
Beck, Kurzer Bericht zum Personen- und Gesellschaftsrecht (1925) 33.
18 Beck, Kurzer Bericht 33.
P? Näheres zur dogmatischen Einordnung der Anstalt unter Pkt. 2.3.
? Lungkofler, Interview vom 26.02.2016.