Volltext: Die Gründerrechte der liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt

Gründerrechte 
gesamthandschaftliche Rechtsverhältnisse an den Gründerrechten selbst in Frage. Auch dies ist abzu- 
lehnen, da der Gesetzgeber die Möglichkeit eines mehrgliedrigen obersten Organs vorgesehen hat, 
weshalb auf die allgemeinen Bestimmungen zu verweisen ist und für die Annahme einer Gesamthand- 
schaft kein Platz bleibt. Hätte der Gesetzgeber lediglich die Einmannanstalt zugelassen, wäre die An- 
nahme einer Gesamthandschaft denklogisch gewesen, da in diesem Fall die Gründerrechte nur von 
mehreren Personen gehalten und ausgeübt werden kónnen, wenn eine Gesamthandschaft — wie bspw. 
eine einfache Gesellschaft — vorgelagert werden würde. ^? 
Da jedoch explizit gesetzlich geregelt wur- 
de, dass die Gründerrechte auch mehreren Personen zustehen kónnen, sind die Normen über die mehr- 
gliedrigen obersten Organe einer Verbandsperson und nicht die Regeln der Gesamthandschaft anzu- 
wenden. 
5.3 Meinungsstand in der Judikatur 
In 3 C 214/79-56 vom 25.11.1985? ging der OGH noch davon aus, dass es sich bei den Gründerrech- 
ten einer Anstalt nicht um Vermógensrechte, sondern organschaftliche Verwaltungsrechte handeln 
würde. Aus diesem Grund seien mehrere Inhaber bei der Ausübung der Verwaltungsrechte völlig 
gleichgestellt, wenn die Statuten oder vertragliche Vereinbarungen nicht abweichendes vorsehen wür- 
den. Ohne derartige abweichende Regelungen, sei von einer Rechtsgemeinschaft zur gesamten Hand 
auszugehen. 
Im Jahr 2000 folgte dann eine Anderung dieser Judikaturlinie. Im Urteil vom 5.12.2000" ist zu lesen, 
dass es sich bei den Gründerrechten um organschaftliche Rechte im weiteren und engeren Sinn handelt, 
welche gem. Art. 541 PGR auch Gegenstand des rechtsgescháftlichen Verkehrs (Erbrecht) seien. Aus 
diesem Grund sei es nicht nachvollziehbar, wenn die Gründerrechtsinhaber lediglich zur gesamten 
Hand über die Gründerrechte verfügen kónnen. Der OGH verweist in diesem Zusammenhang auf Art. 
3] SR, wonach Gesamthandeigentümer einer Sache nur sein kann, wer durch entsprechende Gesetzes- 
vorschrift oder Vertrag verbunden ist. Im PGR seien keine Anhaltspunkte hierfür zu finden. Eine ab- 
schliessende Beurteilung der Frage findet sich jedoch auch in diesem Urteil nicht. 
In der OGH-Entscheidung 5 CG.1999.109 vom 1.10.2008? hat der oberste Gerichtshof die Frage, ob 
die Gründerrechte mehrerer Personen in deren Gesamthandeigentum stehen, wieder angerissen, das 
Thema jedoch mangels Relevanz für den, der Entscheidung zugrundeliegenden Fall, nicht abschlies- 
send beurteilt. Der Senat führt in diesem Zusammenhang jedoch aus, dass bei Betrachtung der Geset- 
zesmaterialien von einer Gesamthandschaft auszugehen sei. Der Senat meint, dass insbesondere die 
  
P! Vgl. Marok, Anstalt 50 ff. 
7? Vgl. Marok, Anstalt 50 ff. 
P5 OGH 25.11.1985, 3 C 214/79-56, LES 1987, 14. 
1 OGH 05.12.2000, 2 C 209/96-145, LES 2001, 81. 
> OGH 01.10.2008, 05 CG.1999.109, LES 2009, 67. 
42
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.