Volltext: Die Gründerrechte der liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt

Gründerrechte 
Auch auf die Überschreitung des Mandatsvertrags und etwaigen Rechtsfolgen ist in diesem Zusam- 
menhang hinzuweisen. Die Zurechnung der Handlung des Treuhänders zum Treugeber und eine etwa- 
ige Haftungsbefreiung, sind jedenfalls nur anzunehmen, wenn sich der Treugeber im Rahmen des 
Mandatsvertrags bewegt. Überschreitet der Treuhänder die Befugnisse, welche ihm gem. Mandatsver- 
trag zustehen, ist nach den Regeln über die falsa procuratio vorzugehen.'? Die Anstaltserrichtung 
würde somit schwebend unwirksam, kónnte jedoch gem. $ 1016 ABGB vom Treugeber genehmigt 
werden. 
  
185 Vgl. Schauer, in Schauer (Hrsg.) Kurzkommentar zum neuen liechtensteinischen Stiftungsrecht (2009). 
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