Gründerrechte
Abstract
Obwohl seit einigen Jahren ein kontinuierlicher Rückgang an Neugründungen von Anstalten verzeich-
net werden kann, stellt diese — nach wie vor — eine der wichtigsten Rechtsformen in Liechtenstein dar.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit Besonderheiten und Problemstellungen im Zusammenhang
mit der liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt und legt dabei das Hauptaugenmerk auf die
Gründerrechte.
Das liberale liechtensteinische Anstaltsrecht ermöglicht unterschiedliche Ausgestaltungsvarianten.
Dies bringt neben einem hohen Mass an Flexibilität auch Probleme mit sich. So bedarf es in den meis-
ten Füllen einer Einzelfallbetrachtung, um eine richtige rechtliche Beurteilung vornehmen zu kónnen.
Insbesondere betreffend die Gründerrechte bestehen in diesem Zusammenhang Unsicherheiten. Unter
anderem stellt sich die Frage, wie das Verháltnis zwischen wirtschaftlichem Hintermann, formellem
Gründer sowie der Anstalt bei der Anstaltsgründung durch einen Treuhánder zu qualifizieren ist. Des
Weiteren werden die Problembereiche behandelt, welche sich aufgrund einer Gründermehrheit erge-
ben. Die óffentlich-rechtliche und Kirchliche Anstalt sowie Anstalten ohne Persónlichkeit sind nicht
Gegenstand dieser Arbeit.
Die Ausführungen dieser Arbeit zeigen, dass, je nach Ausgestaltung der Anstalt, eine unterschiedliche
Qualifikation der Gründerrechte resultieren kann. Als ein Ergebnis der Ausführungen kann festgehal-
ten werden, dass de lege lata der formelle Gründer als einziger Gründerrechtsinhaber i.S.d. Gesetzes
anzusehen ist. Die Anzahl an Gründerrechtsinhabern ist grundsätzlich nicht beschränkt, jedoch ist aus
praktischen Gründen zu empfehlen, diese Möglichkeit nicht allzu sehr auszuschöpfen. Bei mehreren
Gründerrechtsinhabern ist nicht von einer Gesamthandschaft auszugehen, es kann aber eine gesamt-
händerische Bindung der Gründerrechtsinhaber statuarisch festgehalten werden.