Gründerrechte
gebunden und andererseits verpflichtet, die Sorgfalts- und Treuepflichten eines Organs zu befolgen. ^?
Was jedoch, wenn die Weisungen des wirtschaftlichen Hintermanns den Interessen der Anstalt oder
der Begünstigten entgegenlaufen? Einerseits riskiert der Treuhünder aus der Verantwortlichkeit ge-
genüber der Anstalt zu haften und andererseits steht dem eine zivilrechtliche Haftung wegen Verlet-
zung des Mandatsvertrags gegenüber. Darüber hinaus kommt bei einer Handlung entgegen den Wei-
sungen des wirtschaftlichen Hintermanns auch eine strafrechtlich relevante Komponente hinzu, da dies
als Befugnismissbrauch i.S.d. $8 153 StGB (Untreue) anzusehen ist.'*!
Gem. Óhri'? ist in diesem Zusammenhang von einem funktionellen Organbegriff auszugehen. Dies
schliesst er aus der Verwendung des Begriffs ,betraut^ im Zusammenhang mit dem Art. 220 PGR.
Aus diesem Grund fallen auch Personen unter den Organbegriff, welche de facto Leitungsfunktionen
wahrnehmen und an der Willensbildung der Verbandsperson massgeblich teilhaben. Somit ist auch ein
im Hintergrund agierender ,Drahtzieher^ der Verbandsperson als Organ anzusehen, wenn dieser in
einem massgeblichen Umfang die Geschicke der Verbandsperson leitet, also die Aufgaben wahrnimmt,
welche von Gesetzes wegen dem Verwaltungsrat oder der Gescháftsleitung zugeordnet sind.
In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, welche Bestimmungen im Mandatsvertrag
festgehalten wurden. Der Mandatsvertrag macht den Hintermann dann zum faktischen Organ, wenn
dieser in Form von Instruktionen die ausschliessliche Leitungsbefugnis der Verbandsperson sichert. In
einem Urteil vom 09.03.2011'? hat der OGH - allerdings im Zusammenhang mit einer Stiftung — aus-
gesprochen, dass ein mandatsvertraglich gebundener Stiftungsrat von jeglicher Verantwortlichkeit
entbunden ist, wenn dieser lediglich den Weisungen eines faktischen Organs Folge leistet, also auf-
tragsgemáss handelt. Mit diesem Urteil ging der OGH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, da er
bis dahin ausgesprochen hat, dass ein Stiftungsrat bei einer Pflichtenkollision die Interessen der Stif-
tung zu verfolgen habe.
Richtigerweise ist jedoch davon auszugehen, dass die rein schuldrechtlich wirkende Weisung aus dem
Mandatsvertrag, den Treuhänder nicht von einer Haftung gegenüber der Anstalt befreien kann. Dies
folgt daraus, dass gem. $ 879 ABGB ein Vertrag, welcher gegen ein gesetzliches Verbot oder die gu-
ten Sitten verstósst, nichtig ist. Ein Weisungsrecht, das über den Umfang der Befugnisse gem. An-
staltsstatuten hinausgeht, ist somit als nichtig und unbeachtlich anzusehen."* Bei der Befolgung von
Weisungen aus Mandatsverträgen, ist somit jedenfalls auch auf die Übereinstimmung mit den An-
staltsstatuten und den Interessen der Anstalt sowie der Begünstigten Acht zu geben.
13? vgl. Öhri, Verantwortlichkeit 106.
35! OGH 06.10.2005, 1 CG 2003.187 zit. in Óhri, Verantwortlichkeit 106.
182 Ohri, Verantwortlichkeit 102.
155 ÓOGH 09.03.2011, 05 CG.2008.194, LES 2011, 76.
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Vergleich im Zusammenhang mit Mandatsvertrügen bei Stiftungen Bóckle/Tschikof, Eigentümeráhnliche
Stellung des Stifters in der liechtensteinischen Stiftung, Liechtenstein-journal 2012, 1, 17.
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