Gründerrechte
Blankozessionsurkunde selbst stellt jedoch kein Wertpapier, sondern eine blosse Beweisurkunde
dar. Ein blosser Verwahrer der Zessionsurkunde ist somit auch nicht zur Abtretung befugt.'? Eine
Handlung zuwider dieser Bestimmung hat zur Folge, dass die Forderung nicht rechtswirksam auf den
Erwerber übergeht.
Da die Bestimmungen über die Zession mittels Rezeption des österreichischen ABGB ins liechtenstei-
nische Recht übernommen wurden, kann bei Auslegungsfragen grundsätzlich auf die österreichische
Lehre zurückgegriffen werden.'”” Die Zession ist — im Gegensatz zum Schweizer Recht — gem. $8
1392 ff. ABGB, abgesehen von einzelnen Ausnahmen", nicht an Formvorschriften gebunden.'? So-
mit ist für die rechtsgültige Zession die Ausstellung einer Zessionsurkunde nicht erforderlich. Es be-
darf jedoch, aufgrund des Prinzips der kausalen Tradition, eines gültigen Grundgescháftes, um eine
wirksame und gültige Zession vorzunehmen.
Der OGH hat in einem Urteil? ausgesprochen, dass die Zession der Gründerrechte im Fall der Exis-
tenz einer Blankozessionsurkunde nur dann rechtswirksam ist, wenn der Zessionar entweder die Zes-
sionsurkunde in Besitz nimmt oder ihm die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einräumt, über die
von einem Dritten verwahrte Blankozessionsurkunde jederzeit zu verfügen. Hiermit verkennt der Se-
nat jedoch die blosse Beweisfunktion der (Blanko-) Zessionsurkunde, weshalb diese Ansicht abzu-
lehnen ist.”
In der Praxis wird die Urkunde „blanko“ ausgestellt, also ohne Eintragung des Zessionars. Der OGH
hat im Urteil vom 5.6.2008'? ausdrücklich festgehalten, dass die Eintragung des Zessionars für die
Wirksamkeit der Blankozessionsurkunde nicht erforderlich ist. Da die Wirksamkeit der Zession gene-
rell nicht an Formvorschriften gebunden ist, erscheint auch die Eintragung des Zessionars in eine aus-
gestellte Zessionsurkunde nicht erforderlich. Der OGH hat weiter ausgeführt, dass es jedoch einen
„höchst sinnfälligen Akt“ darstellt, wenn der Zessionar eingetragen wird. Dies stelle einen prima-
facie-Beweis dafür dar, dass der namentlich erwähnte Zessionar und Inhaber der Zessionsurkunde
155 So schon Kohlegger, Liechtenstein — Steueroase oder Wirtschaftszentrum? Rechtsfälle aus der Praxis des
Fürstlich Liechtensteinischen Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1990, 577.
!? OGH 01.04.2011, 09 CG.2008.332, LES 2011, 83.
1? vel. Marok, Anstalt I, 17.
17! So z.B. wenn das, der Zession zugrundeliegende Gescháft selbst formbedürftig ist, wie bspw. bei der Schen-
kung von Forderungen. Siehe hierzu Marok, Anstalt 106 ff.
1? OGH 05.12.2000, 2 C 209/96-145, LES 2001, 81; OGH 05.06.2008, 06.CG.1991.373, LES 2008, 421; OGH
25.05.1992, 3 C 144/87-58, LES 1992, 144; Fischer in Schuhmacher/Zimmermann 174.
!* OGH 05.06.2008, 06.CG.1991.373, LES 2008, 421.
174 Vgl. Fischer in Schuhmacher/Zimmermann 174 und 184; Marok, Anstalt 145.
1? OGH 05.06.2008, 06.CG.1991.373, LES 2008, 421.
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