Volltext: Die Gründerrechte der liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt

Gründerrechte 
4.3.1 Meinungsstand in Literatur und Lehre 
Schon Meier'” ging in seinen Ausführungen zur Anstalt davon aus, dass sowohl eine fiduziarische 
Treuhand als auch eine Treuhänderschaft vorliegen kann und bei der Qualifikation auf den Parteiwil- 
len abzustellen ist. 
Tamm"? geht ebenfalls von einer Einzelfallbetrachtung aus und stellt bei der Qualifikation des Rechts- 
verháltnisses darauf ab, ob die Beziehung auf Dauer angelegt ist sowie, ob der rechtliche Gründer an 
fortlaufende Weisungen des wirtschaftlichen Gründers gebunden ist, oder nicht. Bei einer Bindung des 
Treuhánders an laufende Weisungen des wirtschaftlichen Gründers liegt keine Treuhänderschaft 
(Trust) i.S.d. Art. 897 vor. Gem. Art. 918 Abs. 2 ist in einem solchen Fall das Vorliegen eines ge- 
wüóhnlichen Auftrags i.S.d Obligationenrechts anzunehmen, wenn sich aus den Umständen nicht ein 
anderes Rechtsverhältnis ergibt. 
Im Zusammenhang mit der fiduziarischen Stiftungserrichtung führt Jakob"! aus, dass es sich um eine 
indirekte Stellvertretung handelt, weil der formelle Stifter im eigenen Namen und auf Rechnung des 
Hintermanns handelt. 
Gem. Óhri'? hüngt die Qualifikation des Rechtsverhültnisses zwischen Treuhänder und wirtschaftli- 
chem Anstaltsgründer von der, im konkreten Einzelfall getroffenen Vereinbarung ab. So kann einer- 
seits ein vermutetes Treuhandverhältnis 1.S.d. Art. 898 ff. PGR, ein gewóhnlicher Auftrag i.S.d. $8 
1002 ff. ABGB oder eine Fiducia angenommen werden." 
4.3.2 Meinungsstand in der Judikatur 
Die ültere Rsp. ging davon aus, dass die Treuhünderschaft pauschal auf alle erdenklichen treuhand- 
rechtlichen Sachverhalte anwendbar sei. Seit einer Anderung der Rechtsprechung im Jahr 2000" judi- 
ziert der OGH, dass das Verhültnis zwischen wirtschaftlichem und rechtlichem Gründer nicht mehr als 
Treuhänderschaft i.S.d. Art. 897 ff. PGR zu qualifizieren ist.? In der zitierten Entscheidung sprach 
der OGH aus, dass eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich ist und die Art. 897 ff. PGR 
lediglich ergänzend anzuwenden sind. 
  
7? Vgl. Meier, Anstalt 106 f. 
1? Vgl. Tamm, Anstalt 59. 
P?! Jakob, Stiftung 78 f. 
7? Óhri. Die Grundlagen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsführung 
einer AG, Anstalt oder Stiftung betrauten Organe, LJZ 2007, 4, 114 f. 
135 S.h. hierzu die Diskussion über das Bestehen von fiduziarischen Rechtsgescháften neben der Liechtensteini- 
schen Treuhàánderschaft (Trust) in Bósch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft; Biedermann, Treuhänder- 
schaft. 
?* OGH 06.07.2000, 5 C 303/98-53, LES 2000, 148. 
P5 StGH 2011/43, LES 2008, 431; OGH 5.6.2008, 06 CG.1991.373, LES 2008, 421; OGH 01.10.2008, 05 
CG.1999.109, LES 2009, 67. 
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