Gründerrechte
Für die wirksame Errichtung einer Treuhänderschaft müssen insbesondere folgende Voraussetzungen
(sog. ,, Three certainties ^?) vorliegen:
- Certainty of intention: Aus der Erklárung des Treugebers muss klar hervorgehen, dass er
beabsichtigt, einen Trust zu errichten. Die Treuhandschaft ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen.*
Der Treugeber muss die Absicht haben, sich endgültig vom Treugut zu trennen und das Eigentum an
den Trustee zu übertragen.
- Certainty of subjects: Die Vermógenswerte, welche das Treuhandgut bilden, müssen klar
bestimmt werden.
- Certainty of objects: Die Begünstigten der Treuhünderschaft müssen aus der Erklärung her-
vorgehen und zumindest bestimmbar sein.
Die Grenze des Anwendungsbereichs der Treuhánderschaft zeigt sich im Art. 918 PGR. So liegt gem.
Art. 1 leg. cit. keine Treuháünderschaft vor, wenn der Treuhánder an fortlaufende Weisungen des Treu-
gebers gebunden wird. Dies stellt einen wichtigen Unterschied zu Treuhandverhältnissen im kontinen-
taleuropáischen Raum dar, welche grundsátzlich auf einem Auftragsverháltnis basieren und eine Bin-
dung an fortlaufende Weisungen des Treugebers möglich — wenn nicht sogar charakteristisch — ist.”
Wird der Treuhänder an fortlaufende Weisungen gebunden, geht das Gesetz vom Vorliegen eines ge-
wóhnlichen Auftrags im Sinne des Obligationenrechts? aus, wenn sich aus den Umständen nicht ein
anderes Rechtsverháltnis ergibt.?*
Auch in der zeitlichen Dimension sind Unterschiede auszumachen, so sind Treuhandverhültnisse, die
auf eine Dauer von mehr als zwólf Monaten begründet werden, innert zwólf Monaten nach der Be-
gründung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn wenigstens ein Treuháünder seinen
Wohnsitz bzw. Sitz in Liechtenstein hat.” Ausgenommen von dieser Regelung sind Treuhänderschaf-
ten, welche Vermögen zum Gegensand haben, das bereits in anderen öffentlichen Registern, wie bspw.
dem Grundbuch, Patentregister oder dergleichen eingetragen sind. In derartigen Fällen kann mit Zu-
stimmung des Amtes für Justiz von einer zusätzlichen Eintragung des Treuhandverhältnisses abgese-
hen werden.” Auch für den Fall, dass die Begründungsurkunde nach den Vorschriften über die Ur-
? Vgl. hierzu insb. die Literatur zum angelsichsischen Trust, wie bspw.; Hudson, Equity and Trusts’ (2013) 91;
Moffat, Trusts Law” (2009) 121.
?? Vgl. Art. 899 Abs. 3 PGR.
* Vgl. hierzu Umlauft, Die Treuhandschaft aus gesellschaftsrechtlicher Sicht, in Aparhy (Hrsg.), Die Treuhand-
schaft (1995) 38.
% Dieser ist in den $8 1002 ff. ABGB normiert und wird unter 4.2.3 näher beleuchtet.
°° Vgl. Art. 918 PGR.
” Vgl. Art. 900 PGR.
?* Vgl. Art. 901 PGR.
24