Volltext: Die Gründerrechte der liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt

Gründerrechte 
„Treuhänder (Trustee oder Salmann) im Sinne dieses Gesetztes ist diejenige Einzelperson, Firma 
oder Verbandsperson, welcher ein anderer (der Treugeber) bewegliches oder unbewegliches 
Vermögen oder ein Recht (als Treugut), welcher Art auch immer, mit der Verpflichtung zuwendet, 
dieses als Treugut im eigenen Namen als selbständiger Rechtsträger zu Gunsten eines oder meh- 
rerer Dritter (Begünstigter) mit Wirkung gegen jedermann zu verwalten oder zu verwenden. 
Die liechtensteinische Treuhänderschaft sollte nicht mit anderen im kontinentaleuropdischen Raum 
anzutreffenden Treuhandverhültnissen verwechselt werden, auf welche unter 4.2.4 náher eingegangen 
wird. Die Gesetzesredaktoren haben sich vielmehr an dem Trust des Common Law orientiert”. Dies 
führt des Ofteren zu Unschärfen und Problemen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwen- 
dung der Treuhünderschaft in der Praxis. Insbesondere die dinglichen Wirkungen des Trust sind nur 
schwer in eine Rechtsordnung einzubetten, welche dem Numerus Clausus der Sachenrechte — welcher 
die privatrechtliche Schaffung neuer dinglicher Rechte verbietet — unterliegt. Auf die Details dieser 
Problematik kann und muss in dieser Arbeit nicht eingegangen werden.” 
  
* Art. 897 PGR. 
? Im Zusammenhang mit der Diskussion betreffend die Rezeptionsgrundlage wird insb. auf folgende Werke 
verwiesen: Bôsch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen Trust und Treuhand: Eine rechtsdogmati- 
sche und —vergleichende Untersuchung aufgrund der Weisungsbestimmung des Art. 918 liecht. PGR (1995); 
Biedermann, Die Treuhánderschaft des liechtensteinischen Rechts, dargestellt an ihrem Vorbild, dem Trust des 
Common Law: Unter Berücksichtigung des Gesetzes betreffend das Treuunternehmen (1981); Moosmann, Der 
angelsáchsische Trust und die liechtensteinische Treuhünderschaft unter besonderer Berücksichtigung des wirt- 
schaftlich Begünstigten: eine rechtsvergleichende Studie mit Erkenntnissen für das Schweizer Treuhandrecht 
(1999); Schurr, Der Liechtensteinische Trust als alternatives Gestaltungsinstrument zur Stiftung, in Schurr 
(Hrsg.), Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht - Anwendung, Auslegung und Alternativen, Tagungsband 
des 3. Liechtensteinischen Stiftungsrechtstages 2010 (2012); Lungkofler, Der Trust: Eine Alternative zur Stif- 
tung im Rahmen der Asset Protection, der Nachfolgeregelung und des Estate Planning auch in Osterreich? PSR 
2010, 47; Wenaweser, Zur Rezeptionsfrage der Treuháünderschaft und ihrem Anwendungsbereich nach liechten- 
steinischem Recht, LIZ 2001,1 ff. 
?! In diesem Zusammenhang, wird auf die bestehende Literatur verwiesen. Bspw.: Wolff, Trusts, in 
Kalss/Müller/Schauer (Hrsg.), Erbrecht und Vermógensnachfolge (2010) 1310—1352; Zhang, À comparative 
study of the introduction of trusts into civil law and its ownership of trust property, Trusts & Trustees, 2015; 
Schurr (Hrsg.), Trusts in the Principality of Liechtenstein and Similar Jurisdictions — Aspects of Wealth Protec- 
tion, Beneficiaries" Rights and International Law (2014); Wienbracke, Trusts in Deutschland — Zivilrecht — 
Steuerrecht (2012). 
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