Volltext: Die Gründerrechte der liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt

Gründerrechte 
3.4.1 Meinungsstand in Lehre und Literatur 
Mit überzeugenden Argumenten haben mehrere Autoren” Zweifel daran geäussert, dass es sich bei 
den Gründerrechten um rein organschaftliche Rechte handelt. Es wird argumentiert, dass die Gründer- 
rechte typischerweise auch mittelbar einen vermögensrechtlichen Inhalt haben, da der Gründer 1.d.R. 
derart weitreichende Einflussmöglichkeiten auf die Anstalt hat, dass er, falls die Statuten nichts ab- 
weichendes bestimmen, 
=> die Anstalt vermógensrechtlich beherrschen kann, 
> sich selbst durch Statutenänderung zum Begünstigten einsetzen kann sowie 
> grundsätzlich durch Statutenänderung die Destinatäre der Anstalt bestimmen kann. 
Des Weiteren besteht die Vermutung, dass der Gründerrechtsinhaber im Zweifel und solange nicht 
Dritte als Begünstigte (Bedachte, Genussberechtigte) eingesetzt worden sind, selbst Begünstigter ist.” 
Aus dieser Bestimmung lässt sich jedoch kein vermögenswerter Charakter der Gründerrechte begrün- 
den, da der Gründerrechtsinhaber die Vermögenswerte nicht aufgrund seiner Stellung als Gründer- 
rechtsinhaber, sondern aufgrund der nunmehrigen Stellung als Begünstigter erhält.“ 
Meier” bezeichnet die Gründerrechte als „Summe der dem Gründer durch die Statuten verliehenen 
subjektiven Rechte“. Des Weiteren erwähnt er, dass die Gründerstellung auch unverzichtbare Berech- 
tigungen vermittelt. Da es sich jedoch lediglich um Fragen der inneren Organisation der Anstalt hand- 
le, seien auch keine Gläubigerinteressen direkt gefährdet. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Autor 
noch von einer rein organschaftlichen Qualifikation der Gründerrechte ausgegangen ist. 
Marok* qualifiziert die Gründerrechte als mittelbare Vermógensrechte, obwohl es aufgrund der weit- 
reichenden Flexibilität in der Ausgestaltung auch denkbar sei, dass Anstalten mit rein organschaftli- 
chen Gründerrechten gegründet werden, diese wohl aber in der Praxis eine kaum existente Rolle spiele. 
Sie führt aus, dass der Gründerrechtsinhaber, mittels seinen organschaftlichen Rechten, über das an- 
staltliche Vermógen verfügen und darüber bestimmen kónne, wem die Vermógenswerte der Anstalt 
und der wirtschaftliche Erfolg zufallen sollen. MaroK* führt weiter aus, dass auch bei einem gemein- 
nützigen Verein, die Mitglieder über die Destinatüre des wirtschaftlichen Erfolgs des Vereins bestim- 
men, ohne den Rechten der Vereinsmitglieder damit einen vermógenswerten Charakter zu verleihen. 
Der Unterschied zu den Gründerrechten liege jedoch in der wirtschaftlichen Zwecksetzung der ver- 
  
? Allen voran Marok, Anstalt 144; Bósch, Stifterrechte 271. 
3 S.h. Art. 545 Abs. 2 PGR. 
** So auch Marok, Anstalt I 14. 
5 Vgl. Meier, Anstalt 101. 
°° Vgl. Marok, Anstalt 144. 
°7 Vgl. Marok, Anstalt 84 ff. 
® Vgl. Marok, Anstalt I 14f. 
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