Gründerrechte
menhang mit der liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt unbeantwortet bzw. unbefriedigend
beantwortet geblieben sind. Als problematisch erweist sich, dass die von der Praxis entwickelten
Gründerrechte rechtlich normiert wurden, ohne die Details und die Rechtsfolgen dieser Regelung fest-
zulegen und der Praxis einen diesbezüglichen Leitfaden an die Hand zu geben. Auf einige der offenen
Fragen wird im folgenden Abschnitt dieser Arbeit eingegangen.
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